Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Mai 2010, Zl. E1/10950/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 25. August 2002 auf Basis eines bis 22. November 2002 gültigen Visums nach Österreich ein und stellte nach Ablauf von dessen Gültigkeit am 28. November 2002 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am 11. November 2003 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen, einer dagegen erhobenen Berufung gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Februar 2009 keine Folge.
Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens (mit 18. Februar 2009) nunmehr rechtswidrig in Österreich aufhalte, weil ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Er befinde sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet und gehe gemäß seinen Angaben seit 2003 nahezu durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, spreche sehr gut Deutsch, sei strafgerichtlich unbescholten und habe zahlreiche Verwandte in Österreich-u.a. einen Bruder, mit dem er im Haus eines Neffen gemeinsam wohne-, die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Ihm sei daher-so die belangte Behörde-eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen und es werde durch die Ausweisung in erheblicher Weise in sein Privatleben eingegriffen.
Jedoch werde das Gewicht dieser Integration maßgebend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er sein Privatleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, wobei zu berücksichtigen sei, dass über sein Asylbegehren bereits 2003 erstinstanzlich negativ entschieden worden sei. Aus diesem Grund relativiere sich auch die berufliche Integration, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit gewusst habe, dass sein Aufenthalt in Österreich "nur an das Abwarten der Entscheidungen über [seine] Asylanträge geknüpft" gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 33 Jahren nach Österreich eingereist. Er habe in der Türkei die Schule besucht, den Militärdienst geleistet und sei von 1986 bis 2002 als selbstständiger Landwirt tätig gewesen. Seine Mutter sowie seine beiden minderjährigen Töchter lebten nach wie vor in der Türkei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dort "über ein familiäres bzw. soziales Netzwerk" verfüge. Eine Bindung zu seinem Heimatland sei ihm daher "nicht abzusprechen bzw. eine Reintegration von Seiten der ho. Behörde zumutbar". Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass er gemeinsam mit seinem Bruder im Haus eines Neffen wohne und darüber hinaus auch der Neffe und Cousins bzw. Cousinen in Österreich lebten, so begründe das kein schützenswertes Familienleben. Vielmehr lasse sich dieser Umstand angesichts des Fehlens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und der den Lebensunterhalt gewährleistenden Berufstätigkeit nur unter das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben subsumieren. Im vorliegenden Fall werde durch die Ausweisung somit nicht in das Familienleben, sondern nur in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen und es lägen trotz der mittlerweile erlangten Integration (noch) keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.
Der Beschwerdeführer-so die belangte Behörde weiter-halte sich seit etwa 15 Monaten unrechtmäßig in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu deren Wahrung dringend geboten sei. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle (nämlich) einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben und versuchten, damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das selbe gelte, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund seien auch keine tauglichen Gesichtspunkte erkennbar, um das der Behörde durch § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dass daher der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt ist. Er bringt jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG vor, dass er sich seit nahezu acht Jahren in Österreich aufhalte und hier entsprechend integriert sei; er gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und stelle damit seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner beiden in der Türkei lebenden Kinder sicher, die auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen seien; in Österreich lebe er mit seinem, bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Bruder und mit dessen Familie im Familienverbund; er spreche auch bereits sehr gut Deutsch und sei unbescholten. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass seine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Die belangte Behörde habe die gebotene Gesamtabwägung aber nicht vorgenommen, sondern ihre abweisende Entscheidung einzig und allein darauf gestützt, dass sich seine Integration auf Grund eines letztendlich als unberechtigt erwiesenen Asylantrages ergeben habe.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die gebotene Gesamtabwägung nicht vorgenommen, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat nämlich-siehe die obige Wiedergabe ihres Bescheides-die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Integrationsgesichtspunkte in ihre Beurteilung nach § 66 FPG sehr wohl einbezogen. Sie hat dabei aber zutreffend ausgeführt, dass mit der Ausweisung-entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht-nur in das Privatleben und nicht auch in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde (vgl. in diesem Sinn zum bloßen Zusammenwohnen mit erwachsenen Verwandten zuletzt das Urteil des EGMR vom 12. Jänner 2010 " A.W. Kahn v. The United Kingdom", Rz 32) und außerdem ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch über Bindungen in seinem Heimatstaat (§ 66 Abs. 2 Z 5 FPG) verfüge. Allein aus dem Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers auf dessen finanzielle Unterstützung aus der Erwerbstätigkeit in Österreich angewiesen seien, kann-anders als die Beschwerde meint-nicht auf das Fehlen solcher Bindungen geschlossen werden.
Der von der belangten Behörde ohnehin zugestandenen Integration hielt diese im Übrigen aber zutreffend entgegen, dass der der besagten Integration zu Grunde liegende Aufenthalt des Beschwerdeführers ganz wesentlich lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und seit Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist. Die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration wurden jedenfalls-auch in Anbetracht des dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilten Visums-in einem Zeitraum erworben, während dessen sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.
Warum es an diesem Bewusstsein, das ohne Weiteres zumindest ab Zustellung des den Asylantrag erstinstanzlich abweisenden Bescheides angenommen werden durfte, gefehlt haben soll, vermag die Beschwerde nicht schlüssig aufzuzeigen. Dass diesem Bewusstsein im gegebenen Zusammenhang maßgebliches Gewicht zukommt, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293, Punkt 2.2.2.3. der Entscheidungsgründe).
Zwar bedeutet das-schon vor dem Hintergrund der gebotenen, alle Parameter des § 66 Abs. 2 FPG einzubeziehenden Gesamtbetrachtung-nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt keine Relevanz beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Schon von daher geht das abschließende Argument des Beschwerdeführers fehl, eine Relativierung der während eines Asylverfahrens erzielten Integration entziehe den in den §§ 43 und 44 NAG "für Langzeitasylwerber" vorgesehenen Regelungen den Anwendungsbereich. Jedoch sind die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründen könnten. Es trifft nämlich zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses-nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die-wie der Beschwerdeführer-trotz negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens in Österreich (unrechtmäßig) verbleiben, was nach dem Gesagten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt.
Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privatleben angesehen hat. Auch die Ermessensübung durch die belangte Behörde begegnet keinen Bedenken.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. August 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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