§ 44 Abs. 4 NAG 2005 sieht nicht vor, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration des Drittstaatsangehörigen Zeiten des unrechtmäßigen jenen des rechtmäßigen Aufenthaltes gegenüberzustellen wären. Die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion hat sich laut den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu der mit BGBl. I Nr. 122/2009 vorgenommenen Novellierung des § 44 Abs. 4 NAG 2005 vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. Der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen - und damit das Kernstück dieser Regelung - ist von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsdirektion "faktisch auch über das Bleiberecht nach § 44/4 NAG 2005" entscheidet; Die Auslegung, auch im Ausweisungsverfahren hätten die "in Bezug zu § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 milderen Bleiberechtsvoraussetzungen geprüft" werden müssen, steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang.
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