Aus dem Wortlaut des § 25 Abs 2 NAG 2005 ist abzuleiten, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur nach einer ex tunc wirkenden Aufhebung angeordnet wird. Andernfalls hätte nämlich der Halbsatz "wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird" keinen Sinn. Dies kann sich nämlich nur auf eine Aufhebung im Rahmen der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle beziehen und nicht auf eine Aufhebung wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Maßnahme. Nur in diesem Fall stellt sich die Frage, ob im fortzusetzenden Verfahren neuerlich die aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wird. Im Gleichklang mit dieser Bestimmung steht jene des § 10 Abs. 1 NAG 2005. Gemäß dieser Bestimmung leben in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder auf, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme "im Rechtsweg" nachträglich behoben wird. Hier ist somit eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FrPolG 2005 in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder VwGH. Nichts anderes kann bei der ex nunc wirkenden Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels gelten (§ 25 Abs. 2 NAG 2005), weil auch hier der Aufenthalt mit der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig geworden ist. Es sind nämlich keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass die Wirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und deren nachfolgender Aufhebung während der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels (§ 10 NAG 2005) anders sein sollten als im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 25 NAG 2005). § 25 NAG 2005 hat den Sinn, eine Doppelgleisigkeit dadurch zu vermeiden, dass bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG 2005 die Niederlassungsbehörde nicht den Verlängerungsantrag abzuweisen hat, sondern sogleich die Fremdenpolizeibehörde in die Lage versetzt wird, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Diesem Zweck diente bereits § 15 FrG 1997. Diese Bestimmung enthielt ausdrücklich die Anordnung, dass eine Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens nicht nach einer Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem damals gültigen § 44 FrG 1997 (nunmehr § 69 FrPolG 2005) wegen Wegfalls der Gründe für deren Erlassung in Betracht kommt, sondern nur nach Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit ex tunc-Wirkung durch den VfGH oder VwGH. Es gibt auch in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, S. 130) keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber die dementsprechende Regelung des FrG 1997 nicht auch auf die Rechtslage nach dem 1. Jänner 2006 übertragen wollte. Im Gegenteil enthält § 10 Abs 1 NAG 2005 im dritten Satz die ausdrückliche Bestimmung des Wiederauflebens des Aufenthaltstitels nur im Fall einer ex tunc-Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.