Soweit der Fremde unter Bezugnahme auf den letzten Satz des § 44 Abs. 5 NAG 2005 (idF FrÄG 2009) verfassungsrechtliche Bedenken äußert, die dahingehend zusammenzufassen sind, dass die Zulässigkeit einer Außerlandesschaffung während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 mit der Wirkung, dass dieses Verfahren sodann als eingestellt gilt, dem Gebot praktisch effizienten Rechtsschutzes nicht gerecht werde, ist ihm zu entgegnen, dass diesen Bedenken mittlerweile Rechnung getragen wurde. Mit E vom 28. Februar 2011, G 201/10, VfSlg. 19324, hat der VfGH nämlich § 44 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 idF FrÄG 2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Zulässigkeit der Abschiebung eines Fremden, der einen - noch nicht entschiedenen - Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellt hat, der jedoch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 zweiter Satz Z 1 und 2 NAG 2005 idF FrÄG 2009 nicht erfüllt, hat der VfGH dabei aber, wenngleich ausdrücklich auf eine solche Abschiebung bezugnehmend, nicht in Zweifel gezogen.
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