§ 66 Abs. 2 Z. 8 FrPolG 2005 hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. E 29. April 2010, 2009/21/0300). Es trifft daher nicht zu, dass eine Relativierung der während eines Asylverfahrens erzielten Integration den in den §§ 43 und 44 NAG 2005 "für Langzeitasylwerber" vorgesehenen Regelungen den Anwendungsbereich entzieht.
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