Die Möglichkeit, einem Fremden gemäß den §§ 43 und 44 NAG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, stellt keinen besonderen Umstand, der eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 zu Gunsten der Fremden gebietet, dar (vgl. E 7. Juli 2009, 2009/18/0217; E 7. Juli 2009, 2009/18/0204).
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