Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des U, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. August 2009, Zl. E1/17719/09, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 eingereist sei und am 23. Dezember 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Sein Asylverfahren sei mit 24. März 2009 "rechtskräftig negativ" abgeschlossen worden. Mit Eingabe vom 3. April 2009 habe er gemäß § 44 NAG einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt.
Mit der Ausweisung sei ein relevanter Eingriff in das Privat-oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Ausweisung sei jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden-und Einwanderungsrechts dringend geboten. Der (nun rechtswidrige) Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nur deshalb zum Großteil rechtmäßig gewesen, weil er auf einem Asylantrag beruht habe, der sich als von Beginn an unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Sein Bruder lebe in Wien, seine Eltern und eine Schwester hingegen in der Türkei. Er sei der Dauer und Art des Aufenthalts entsprechend im Bundesgebiet sozial integriert. Selbsterhaltungsfähig sei er nicht. Er beherrsche deutsch in Wort und Schrift. Er habe bis zu seinem 24. Lebensjahr in der Türkei gelebt und es liege somit das Verlassen des Heimatlandes noch nicht so lange zurück, dass er sich mit den dortigen Gegebenheiten nicht mehr zurechtfinden könnte. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer müsse die durch die Ausweisung entstehenden Unannehmlichkeiten im öffentlichen Interesse in Kauf nehmen. Ein geordnetes Fremden-und Einwanderungswesen habe nämlich einen großen öffentlichen Stellenwert. Von der Ausweisung könne auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens Abstand genommen werden. Gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründe ein Antrag gemäß § 44 NAG kein Aufenthalts-oder Bleiberecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte und demnach der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.
Er wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sein privates Interesse am Verbleib in Österreich überwiege.
Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch wenn er ein enges familiäres Verhältnis zu seinem Bruder hat, ist sein Privat-und Familienleben in Österreich keinesfalls von solchem Gewicht, dass es das große öffentliche Interesse an der Ausweisung von Fremden, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, überwiegt. Der Beschwerdeführer hat nämlich keine eigene Kernfamilie in Österreich und ist auch beruflich nicht integriert. Die Schwierigkeiten des Wiedereinstiegs in die türkische Gesellschaft muss er im öffentlichen Interesse in Kauf nehmen. Dass er in Österreich nicht straffällig geworden ist, vermag sein persönliches Interesse nicht entscheidend zu verstärken.
Mit dem Beschwerdehinweis, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spreche und hier alle seine Freunde und sozialen Kontakte habe, gelingt es der Beschwerde somit nicht, ein unrichtiges Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch die belangte Behörde aufzuzeigen.
Letztlich sind die Beschwerdeausführungen über die behauptete Unrichtigkeit der den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht zielführend.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2010
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