Auch wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FrPolG 2005 folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (§ 11 Abs. 3 NAG 2005), kann trotzdem ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" iSd § 44 Abs. 4 NAG 2005 gegeben sein. Für die Frage der (Un )Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FrPolG 2005 und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" iSd § 44 Abs. 4 NAG 2005 gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005. In dieser Konstellation besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessens keine Pflicht, mit der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 zuzuwarten (vgl. E 22. Oktober 2009, 2009/21/0293); an dieser Auffassung hat der VwGH nach der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novellierung des NAG 2005 durch das FremdenrechtsÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, im Ergebnis festgehalten (vgl. E 3. November 2010, 2010/18/0306; E 9. September 2010, 2010/22/0100). Ergänzend kann dabei auf § 44 Abs. 5 NAG 2005 verwiesen werden, wonach ungeachtet eines Antrages nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 (nur) dann mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, wenn 1. das Ausweisungsverfahren erst nach einer Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 eingeleitet wurde und 2. die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 wahrscheinlich ist. Der Gesetzgeber geht daher geradezu davon aus, dass eine Ausweisung trotz anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 ausgesprochen wird, wobei erst in der Phase des Vollzugs derselben eine Rücksichtnahme auf allfällige Erfolgsaussichten des niederlassungsrechtlichen Antrages erfolgen soll. Angesichts des unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes ist aber auch das Vorbringen, im fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren würden der Erteilung des Titels nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 entgegenstehende präjudizielle Fakten geschaffen und die Niederlassungsbehörde werde dem Fremden die rechtskräftige Ausweisung "vorhalten", nicht nachvollziehbar (vgl. E 29. April 2010, 2009/21/0300 und E 2009/21/0255; E 29. April 2010, 2010/21/0083, 0084, 2010/21/0085).
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