Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Juni 2010, Zl. E1/17577/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei Anfang Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das hierüber geführte Verfahren sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22. November 2001 samt feststellendem Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 und im Juni 2009 zweitinstanzlich-und damit rechtskräftig-"negativ entschieden" worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit Juni 2009, also seit fast einem Jahr, rechtswidrig in Österreich auf. Ihm sei weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung sei weder behauptet worden, noch aus der Aktenlage ersichtlich.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2001, also "seit mehr als acht Jahren", im Bundesgebiet auf und gehe seit dem Jahr 2002 beinahe durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Daneben engagiere er sich in einem türkisch-islamischen Verein, in dem er auch Mitglied sei. In Österreich lebe sein Bruder, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer verfüge, so habe die Erstbehörde ausgeführt, nach Absolvierung eines Deutschkurses, über gute Deutschkenntnisse und habe viele Bekannte gewonnen, die für ihn Unterstützungserklärungen abgegeben haben. Ihm sei daher eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, sodass durch die Ausweisung in sein Privatleben eingegriffen werde.
Jedoch werde das Gewicht dieser Integration maßgebend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, die dargestellten Elemente seines Privatlebens während eines Zeitraumes aufgebaut zu haben, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Dies gelte umso mehr für die Zeit nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylbegehrens am 22. November 2001. Aus diesem Grund relativiere sich auch die berufliche Integration, habe der Beschwerdeführer doch bereits bei Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit gewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über seinen Asylantrag geknüpft gewesen sei. Hingegen weise der Beschwerdeführer enge Bindungen zum Heimatstaat auf, in dem seine Frau und zwei Kinder lebten.
Nach Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Wahrung der öffentlichen Ordnung gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung nämlich in hohem Maße. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begäben und versuchten, damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dasselbe gelte, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund seien auch keine tauglichen Gesichtspunkte erkennbar, um das der Behörde durch § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein eingangs dargestelltes Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG-insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels-beim Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine erforderliche Interessenabwägung am Maßstab der Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG in der genannten Fassung vorgenommen und dabei auch die in der Beschwerde angeführten, für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände (insbesondere seinen rund neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die jahrelange unselbständige Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache, die-nicht in Abrede gestellte-Unbescholtenheit sowie Kontakte zum Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, sowie weiter zu Freunden und Bekannten in Österreich) in diese Beurteilung einbezogen.
Dem Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hielt die belangte Behörde dabei aber zutreffend entgegen, dass dieser durch eine illegale Einreise begonnene und nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und seit Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist. Die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration wurden in einem Zeitraum erworben, als sich der Beschwerdeführer (spätestens) auf Grund der Abweisung seines Asylantrages mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22. November 2001 der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er also-für den Fall eines negativen Ausgangs seines Asylverfahrens-nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.
Warum es an diesem Bewusstsein, das ohne weiteres jedenfalls ab Zustellung des genannten, den Asylantrag erstinstanzlich abweisenden Bescheidesangenommen werden durfte, gefehlt haben soll, vermag die Beschwerde nicht schlüssig aufzuzeigen.
Zwar hat § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Schon von daher geht das abschließende Argument des Beschwerdeführers fehl, eine Relativierung der während eines Asylverfahrens erzielten Integration entziehe den in den §§ 43 und 44 NAG "für Langzeitasylwerber" vorgesehenen Regelungen den Anwendungsbereich. Jedoch sind nach dem Gesagten die im vorliegenden Fall zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, darunter auch die in der Beschwerde hervorgehobene Unbescholtenheit sowie Unterstützungserklärungen der in Österreich lebenden Bekannten, in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht von solchem Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründen könnten.
Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht, dass dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern in der Türkei verblieben ist, eine Ausreise in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten wäre. Von "fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat" kann daher, anders als die Beschwerde meint, keine Rede sein.
Mit einem wirtschaftlichen Neubeginn in der Türkei verbundene Schwierigkeiten sind auf Grund des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Ausweisung in Kauf zu nehmen.
Die belangte Behörde ist nämlich im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses-ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. zum Ganzen weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0300, mwN).
Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privatleben angesehen hat. Schließlich werden in der Beschwerde auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. August 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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