Der bloße Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung legalisiert den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht. Auch die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (Hinweis E 13. April 2010, 2010/18/0057). Nur für den Fall, dass ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 bereits gestellt und erst danach das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, wäre - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Z. 2 NAG 2005 - mit der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten.
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