Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des G L, geboren am 7. Juni 2003, und 2. der M K L, geboren am 23. Oktober 1995, beide in W, beide vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2009, 1. Zl. E1/3.176/2009 und 2. Zl. E1/3.427/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Februar 2009 wurden die beschwerdeführenden Parteien, indische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die beschwerdeführenden Parteien, zwei Geschwister, am 24. Dezember 2003 gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Eltern hätten für die beschwerdeführenden Parteien am 29. Dezember 2003 Asylerstreckungsanträge gestellt, denen mit 25. April 2007 rechtskräftig "negativ beschieden" worden sei. Am 13. Juni 2007 seien die den beschwerdeführenden Parteien erteilten vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Am 15. November 2007 seien bei der Asylbehörde Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs eingelangt, mit denen die Behandlung von Beschwerden gegen die asylrechtlichen Berufungsbescheide abgelehnt worden sei. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. April 2008 abgewiesen worden. Die beschwerdeführenden Parteien und deren Eltern hätten sich während der anhängigen Asylverfahren in der Grundversorgung befunden und seien kranken-und sozialversichert gewesen.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügten nunmehr weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz noch über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
Die beschwerdeführenden Parteien lebten mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer besuche einen internationalen Privatkindergarten, wo er sich laut einem Schreiben vom 24. Oktober 2008 ausgezeichnet eingelebt habe und in vollem Umfang an den Veranstaltungen des Kindergartens teilnehme. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die Praxishauptschule/Kooperative Mittelschule; nach einem Schreiben ihres Klassenvorstandes vom 22. Oktober 2008 sei sie in ihrer Klasse sehr beliebt und hervorragend integriert. Darüber hinaus sei sie in allen Unterrichtsgegenständen weit überdurchschnittlich bemüht und eine wahre Bereicherung für die Klasse.
Auch der Asylantrag des Vaters sowie der Asylerstreckungsantrag der Mutter der beschwerdeführenden Parteien seien "rechtskräftig negativ" entschieden worden, ebenso sei die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Somit befänden sich auch die Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig im Bundesgebiet; sie seien ausgewiesen worden. [Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Eltern der beschwerdeführenden Parteien mit Berufungsbescheiden, rechtskräftig seit 22. Jänner 2008, ausgewiesen wurden. Zu den hg. Zlen. VH 2008/18/0026, 0027 wurden Anträge der Eltern der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden gegen jene Berufungsbescheide vom 21. Jänner 2008 mit hg. Beschluss vom 2. April 2008 abgewiesen. Gegen die Berufungsbescheide wurden auch in der Folge keine Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.]
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung von Ausweisungen-vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG-im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Angesichts der festgestellten Umstände sei zwar von einem mit den Ausweisungen verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der rechtswidrige Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren gravierend.
Auch könne die Möglichkeit eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen den Aufenthalt eines Fremden nicht legalisieren; ebenso führe die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Die durch den rechtswidrigen Aufenthalt im Inland bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen der beschwerdeführenden Partein nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an deren Ausreise aus dem Bundesgebiet, zumal sich auch die Eltern der beiden hier unrechtmäßig aufhielten und ausgewiesen worden seien. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung von Gegenschriften ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerden bestreiten nicht, dass die beschwerdeführenden Parteien-nach der rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren-weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz noch über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen. In Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass sich die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den rund fünfjährigen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, deren familiäre Bindungen zueinander und zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sowie die altersgemäße Integration durch Besuch von Kindergarten bzw. Mittelschule berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat-und Familienleben angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt bis zum 13. Juni 2007 nur aufgrund von Asylerstreckungsanträgen, die sich in der Folge als unberechtigt herausgestellt haben, erlaubt und seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0103). Die familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zum Bundesgebiet erfahren auch dadurch eine beträchtliche Minderung, dass-wie die belangte Behörde entgegen einer Beschwerdebehauptung festgestellt hat-auch die Eltern der beschwerdeführenden Parteien (wie oben dargelegt rechtskräftig) ausgewiesen wurden.
Diesen somit nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide schon seit knapp zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhielten, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0651, mwN). In Anbetracht dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisungen zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig seien, keinem Einwand.
2.2. Soweit die Beschwerden auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" gemäß den (durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingefügten) Bestimmungen des § 44 Abs. 3 und 4 NAG hinweisen, so ist zunächst klarzustellen, dass diese Regelungen erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 1. April 2009, in Kraft getreten sind (§ 82 Abs. 9 NAG). Im Übrigen stellt auch die Möglichkeit, einem Fremden gemäß § 44 NAG einen Aufenthaltstitel zu erteilen, keinen besonderen Umstand dar, der eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Fremden gebietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0204).
3. Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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