§ 82 Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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