BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 82

§ 82Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.

Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

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