JudikaturOGH

6Ob285/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ida R*****, gegen die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalts, infolge „außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2008, GZ 2 R 151/08g-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 31. Jänner 2008, GZ 2 C 31/05i-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Unterhaltsklage von ihrem geschiedenen Ehegatten an laufendem Unterhalt 180 EUR monatlich ab 1. 3. 2005.

Das Erstgericht gab der Klage mit 153 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 12. 2005 und mit 180 EUR monatlich ab 1. 1. 2006 statt. Das Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision" des Beklagten an den Obersten Gerichtshof, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher 180 EUR x 36 = 6.480 EUR. Da das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall gemäß § 502 Abs 4 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 1 bis 3 ZPO zulässig. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist ein Antrag nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach § 507b Abs 2 ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird (1 Ob 11/00z; RIS-Justiz RS0109620; RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

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