JudikaturOGH

6Ob115/09v – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut P*****, 2. Wolfgang M*****, 3. Heinz K*****, 4. Michael M*****, 5. Mario R*****/, alle vertreten durch Poganitsch Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2009, GZ 4 R 71/08w-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist eine Revision in den in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN angeführten Streitigkeiten nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. § 502 Abs 5 ZPO normiert nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich eine Ausnahme von den Wertgrenzen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO, nicht aber von dem in § 502 Abs 1 ZPO als generelle Voraussetzung für die Anrufung des Höchstgerichts statuierten Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt.

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