1Ob273/05m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie W*****, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwältin in Leonding, wider die beklagte Partei Rudolf P***** vertreten durch Dr. Peter Behawy und Mag. Christian Kump, Rechtsanwälte in Rohrbach bzw. Bad Leonfelden, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2005, GZ 14 R 115/05p-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 18. Mai 2005, GZ C 104/05v-8, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten, er möge eine Liegenschaft, die er nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin titellos benütze, geräumt von eigenen Fahrnissen übergeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhob der Beklagte „außerordentliche" Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führte er aus, die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 2 und Abs 3 ZPO seien gemäß Abs 5 Z 2 dieser Bestimmung nicht anzuwenden, weil das Vorliegen eines Bestandvertrages strittig sei und die Rechtssache somit unter § 49 Abs 2 Z 5 JN falle.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt jedoch eine Bestandsache iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht vor, weshalb die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bestandstreitigkeit iS dieser Bestimmung vorliegt, ist nach ständiger Judikatur von den Klagebehauptungen auszugehen (1 Ob 183/05a mwN). Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (RIS-Justiz RS0046865; MietSlg 47.667 mwN), es sei denn, der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung werde schon nach dem Klagebegehren auf die Rechtsunwirksamkeit (oder die Beendigung) eines Mietvertrags gestützt (3 Ob 91/03h mwN). Auf die zuletzt zitierte Entscheidung beruft sich der Revisionswerber für seine Ansicht, auch die Einwendungen des Beklagten seien für die Qualifikation als Bestandsache beachtlich, somit ebenso zu Unrecht wie auf die Entscheidung 10 Ob 11/00s, denn in dem dort vorangegangenen Verfahren hatte die klagende Partei behauptet, ein früheres Dauerschuldverhältnis (Bestandvertrag) sei vor Klageerhebung wirksam beendet worden.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.