5Ob35/05s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Markus W*****, gegen die beklagte Partei MR. Dr. Andreas W*****, wegen Anfechtung eines Vergleiches (Streitwert EUR 21.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2004, GZ 15 R 224/04b 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten, es werde festgestellt, dass der in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling, 15 C 66/03s, 15 C 319/03x, in der Verhandlung am 8. 3. 2004 abgeschlossene bedingte Vergleich vom Kläger wirksam widerrufen worden bzw nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes gab der Kläger mit EUR 21.000 an (§ 56 Abs 2 JN) und nahm die Zuständigkeit des Erstgerichts nach § 50 JN in Anspruch.
Das Erstgericht ging von der bezirksgerichtlichen Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN aus und wies die Klage zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, gegebenenfalls auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht, hat das Rekursgericht unterlassen.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Kläger die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und den Auftrag an das Erstgericht zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, dass das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nämlich dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Es ist daher - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 4 oder 5 ZPO - ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (1 Ob 185/04v).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor; von dieser Bestimmung sind nämlich nicht generell alle unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, sondern nur solche erfasst, bei denen über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags zu entschieden ist, was auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht zutrifft.
Die Zulässigkeit und die weitere Behandlung des vom Kläger erhobenen Revisionsrekurses hängt somit von dem vom Rekursgericht vorzunehmenden Bewertungsausspruch ab, der deshalb nachzuholen ist. Sollte das Rekursgericht einen Entscheidungsgegenstand annehmen, der an Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS Justiz RS0109623; RS0109501; RS0109505).