JudikaturOGH

7Ob223/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Räumung, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Juli 2013, GZ 3 R 167/13z 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte, die Beklagte zur Unterlassung der Benützung, Räumung und geräumten Übergabe einer näher bezeichneten Grundstücksfläche zu verpflichten. Die Beklagte habe die zu räumende Teilfläche seit jeher widerrechtlich und titellos benützt. Das Bestandverhältnis mit der Beklagten, in das die Klägerin eingetreten sei, habe diese Fläche nie umfasst.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin war gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig , weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht überstieg und eine Ausnahme (nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) von dieser Revisionsbeschränkung nicht vorlag.

Ausgehend von der den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindenden (RIS-Justiz RS0042410) Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht wurde das Rechtsmittel der Klägerin daher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 12. 2013 zurückgewiesen.

Am 13. 12. 2013 hat die Beklagte im ERV eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz jedoch fremd (RIS Justiz RS0123268; 7 Ob 116/13d). Abgesehen davon ist die Revisionsbeantwortung der Beklagten auch wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (4 Ob 178/13z mwN).

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