Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 2a

§ 2a

In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

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