JudikaturOGH

7Ob223/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Räumung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Juli 2013, GZ 3 R 167/13z 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Unterlassung der Benützung, Räumung und geräumten Übergabe einer näher bezeichneten Grundstücksfläche zu verpflichten. Die Beklagte habe die zu räumende Teilfläche seit jeher widerrechtlich und titellos benützt. Das Bestandverhältnis mit der Beklagten, in das die Klägerin eingetreten sei, habe diese Fläche nie umfasst.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig , weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).

Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung (7 Ob 188/13t mwN) nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891).

Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043006, RS0042950).

Für die Frage, ob der Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen; ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten wäre nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden könnte (RIS-Justiz RS0043003; 7 Ob 40/13b; 6 Ob 105/13d).

Nach den allein maßgebenden Behauptungen der Klägerin hat der Beklagte die fragliche Fläche schon seit jeher widerrechtlich und titellos benützt und bei der Klägerin nie eine Genehmigung oder ein Einverständnis eingeholt. Da das Vorbringen der Klägerin nicht zweifelhaft ist, kommt es für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht auf die Einwendungen des Beklagten an (7 Ob 40/13b).

Demgemäß liegt eine Ausnahme (nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) von der eingangs zitierten Revisionsbeschränkung nicht vor. Auf Grund der den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindenden (RIS-Justiz RS0042410) Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ist die „außerordentliche“ Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rückverweise