JudikaturOGH

6Ob176/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kroner Irsigler Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ingeborg S*****, Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens E*****, wegen

10.380 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2004, GZ 3 R 102/04x-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. April 2004, GZ 12 Cg 91/04m-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin Zahlung eines aus vier, die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 EUR (§ 49 Abs 1 JN) jeweils nicht übersteigenden Teilbeträgen bestehenden Gesamtbetrages von 10.380 EUR zuzüglich einer Nebenforderung von 225,24 EUR an Mahn- und Inkassospesen. Der Forderung lägen EDV-Schulungen samt Nebenleistungen zugrunde, die die Beklagte trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe. Vorbringen, wonach die Einzelansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden, hat die Klägerin nicht erstattet.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe keine Umstände behauptet, die zu einer Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN führen könnten; eine Gleichartigkeit der Leistungen schaffe keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Streitsache falle demnach in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts, die Klage sei nach § 43 Abs 1 JN zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Wenngleich die Zusammenrechnungsregeln des § 55 Abs 1 JN im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 insoweit keine Anwendung fänden, als immer der gesamte Klagsbetrag für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens ausschlaggebend sei, so gelte dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen für die Einleitung des Mahnverfahrens. Weder § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 noch § 448 Abs 1 ZPO idF vor ZVN 2002 enthielten Regelungen über den Wert des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstandes. Diese Regelungen seien in § 55 JN enthalten, der - von der Grundregel der Nichtzusammenrechnung ausgehend - Voraussetzungen bestimme, unter denen eine Zusammenrechnung von (in derselben Klage geltend gemachten) Ansprüchen dennoch stattfinde. Der so ermittelte Streitgegenstand sei nach ausdrücklicher Anordnung des § 55 Abs 5 JN nicht nur für die Zuständigkeit, sondern auch für die Gerichtsbesetzung und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Wenn nun § 448 Abs 1 ZPO idF vor ZVN 2002 bzw § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 die Summe aller geltend gemachten Beträge für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens als maßgeblich erachte, so sei dies von der Frage der sachlichen Zuständigkeit zu trennen. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit komme es daher ausschließlich darauf an, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen seien, wofür es eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs bedürfte. Diese Voraussetzungen habe das Erstgericht zutreffend verneint. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 iVm § 55 JN zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt.

§ 55 Abs 1 Z 1 JN stellt auch für die Rechsmittelzulässigkeit darauf ab, ob die einzelnen mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 5 JN). Nur wenn dies der Fall ist, kann hinsichtlich eines Entscheidungsgegenstandes, der sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt, von denen keiner 4.000 EUR übersteigt, der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts erhoben werden (Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 2; Nachweise auch bei Gitschthaler in Fasching2 I § 55 JN Rz 4; vgl Kodek aaO § 502 Rz 1 je mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss kommt auch im Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zum Tragen, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Kodek aaO § 528 Rz 2). Unstrittig ist, dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind. Keiner dieser Ansprüche übersteigt 4.000 EUR.

Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die - die Zurückweisung der Klage bestätigende - Entscheidung des Rekursgerichts ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.

Rückverweise