JGG
Gliederung
Zweiter Teil Jugendliche
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
§ 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
§ 50 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
…Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird. (2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter 1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer…
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