BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenZweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren§ 52

§ 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

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