Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom (richtig offenbar:) 25. März 2026, GZ B*-245, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des C* auf Aufschub des Strafvollzugs vom 11. Februar 2026 (ON 235.1) abgewiesen .
begründung:
Im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der am ** geborene C* – soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I/1), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/2) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt und in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (ON 209 und ON 234.1).
Noch vor Erlassung der Strafvollzugsanordnung beantragte der Verurteilte am 11. Februar 2026 einen Aufschub des Strafvollzugs bis zum Abschluss seiner Lehre zum Kfz-Techniker am 28. März 2028 (ON 235.1).
Nach Übermittlung der Strafvollzugsanordnung in Ansehung des unbedingten Strafteils am 13. März 2026 an die Justizanstalt (ON 240) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten, ohne dass er zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden wäre (zur eigentlich geboten gewesenen Vorgehensweise vgl Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 4; RIS-Justiz RS0087363), mit dem angefochtenen Beschluss vom „24. Februar 2026“ (aufgrund der Erlassung der Strafvollzugsanordnung am 13. März 2026 unter Hinweis auf den gestellten Antrag auf Strafschub und der elektronischen Signatur am 25. März 2026 richtig offenbar: 25. März 2026) einen Strafaufschub bis einschließlich 31. März 2028 mit der Maßgabe, dass der Verurteilte alle drei Monate die Fortsetzung des Lehrverhältnisses nachzuweisen hat. Ausfertigungen dieses Beschlusses wurden der Staatsanwaltschaft am 26. März 2026 und dem Verurteilten am 27. März 2026 zugestellt (Zustellnachweise ON 245.1).
Mit Eingabe vom 30. März 2026 (ON 248) gab der Verurteilte bekannt, dass das Lehrverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei, weil es ihm nicht gelungen sei, die Berufsschule positiv abzuschließen. Er bemühe sich aktuell aber um eine neue Lehrstelle (siehe auch ON 251).
Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 31. März 2026 Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2026 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub infolge Auflösung des Lehrverhältnisses abzuweisen (ON 250).
Der Verurteilte äußerte sich nicht zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Bei (wie hier) Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG ist nach dessen Z 2 lit a StVG iVm § 52 JGG einem – soweit hier relevant – (zur Tatzeit vgl Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 52 JGG Rz 3) Jugendlichen ein Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen ( Schroll in WK 2StGB § 52 JGG Rz 1; Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 10).
Hier ist das Lehrverhältnis, zu dessen Zweck der Strafaufschub gewährt wurde, noch vor Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses aufgelöst worden. Ein neues Ausbildungsverhältnis, das den Strafaufschub zum hier relevanten Entscheidungszeitpunkt rechtfertigen könnte, hat der Verurteilte bislang nicht nachgewiesen.
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und der Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs abzuweisen. Infolgedessen wird er (weil bislang unterblieben) zum Strafantritt aufzufordern sein.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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