JudikaturOLG Innsbruck

7Bs218/25d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13.7.2025, GZ **-28.5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung :

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.10.2023, rechtskräftig seit 24.10.2023, **, wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – der am ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach (richtig) §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 10).

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 8.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt und am 14.11.2023 ausgefolgt.

Nach antragsgemäßer Bewilligung eines Strafaufschubes gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis zum 15.5.2024 (ON 15) sowie nach der – mittlerweile rechtskräftigen – abschlägigen Einscheidung über seinen Antrag auf Vollzug der achtmonatigen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 26.2 und ON 29.1) ersuchte der Verurteilte mit einem am 17.3.2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben vom 13.3.2025 erneut um Gewährung eines Haftaufschubs bis zum Abschluss seiner dreijährigen Lehrausbildung zum Koch (ON 28.4).

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich dagegen aus (Vermerk auf ON 28.4).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten ab und begründete dies nach Anführung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen damit, dass ein weiterer Aufschub „ohnedies nur für wenige Monate gewährt werden könnte“ und ein solcher „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrzeit bis 18.7.2028 (...) seine berufliche Situation nicht grundlegend verbessern, sondern die Belastung lediglich verschieben würde, ohne sie dauernd zu mindern“ (ON 28.5).

Dagegen richtet sich eine fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm einen neuerlichen Strafaufschub „für die Dauer von einem Jahr bzw. für die längst mögliche Dauer laut gesetzlichem Rahmen“ zu gewähren (ON 30.3).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG kann die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß ein Jahr nicht übersteigt, unter den allgemeinen Voraussetzungen dieser Bestimmungen auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufgeschoben werden, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Die mehrmalige Gewährung eines Strafaufschubes ist so lange nicht ausgeschlossen, als die Höchstfrist nicht überschritten wird ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 6 Rz 9).

Die einjährige Frist des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG wird von dem Tag an gerechnet, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Die Aufschubsfrist beginnt daher unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ein Monat nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten (§ 3 Abs 2 StVG), sodass ihm ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt im Fall der Bewilligung 13 Monate zur Verfügung stehen ( Pieber aaO Rz 11).

Ausgehend vom Zustellungsdatum der Aufforderung zum Strafantritt ist die Höchstfrist bereits am 8.12.2024 abgelaufen, weshalb für die Gewährung eines weiteren Strafaufschubes die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sofern der Verurteilte auf den Beginn seiner Lehrausbildung zum Koch mit 1.8.2025 hinweist und damit argumentiert, dass ein Haftantritt die Absolvierung der Lehre gefährden und sein wirtschaftliches und berufliches Fortkommen erschweren würde, ist ihm zu entgegnen, dass für die Anwendung des § 52 JGG, der einen Aufschub des Strafvollzugs zum Zwecke des Abschusses einer Berufungsausbildung auch für die Dauer von mehr als einem Jahr ermöglicht, mit Blick darauf, dass er das 21. Lebensjahr bereits längst vollendet hat, kein Raum besteht.

Weil auch ein sonstiger Aufschubsgrund nicht vorliegt oder geltend gemacht wurde, hat das Erstgericht damit (im Ergebnis) den Antrag des Verurteilten zu Recht abgewiesen und war daher seiner Beschwerde eine Erfolg zu versagen.