21Bs139/25g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Strafaufschubs nach § 52 JGG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2025, GZ **-147, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Text
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6.5.2024 (ON 115.5) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Strafteils von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit gleichzeitigem Beschluss wurde - soweit hier relevant - die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.9.2020 zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Berufung des A* wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10.3.2025 zu * mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** vom 21.8.2024 als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde der Widerrufsbeschluss aufgehoben (ON 135.3).
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde A* am 24.3.2025 zugestellt. Mit per Mail eingebrachten Eingaben vom 24. und vom 25.3.2025 (ON 143, 144 und 145) beantragte A* Strafaufschub, da er seinen Hauptschulabschluss nachholen wolle. Er legte dazu die Bestätigung des B* vor, wonach er am 25.3.2025 zum Aufnahmeverfahren für die PSA Lehrgänge/Brückenkurse anwesend gewesen sei. Angeschlossen ist auch eine Information des B*, wonach er am 10.4.2025 erfahre, ob er zum Pflichtschulabschluss-Kurs, der im Zeitraum 12.5.2025 bis 31.3.2026 stattfinden werde, aufgenommen worden sei (AS 5f in ON 145).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 147) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung des Strafaufschubs in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 146) ab und führte in seiner Begründung - zusammengefasst - aus, § 52 JGG ermögliche einen Strafaufschub nur für den Abschluss einer bereits begonnenen Berufsausbildung. Aus den vorgelegten Bestätigungen gehe lediglich hervor, dass der Verurteilte sich für ein Pflichtschulabschlussprogramm beworben habe, wobei das Programm noch nicht begonnen habe und derzeit zudem noch unklar sei, ob er wirklich werde teilnehmen können.
Im Übrigen scheitere die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 52 JGG iVm § 6 StVG auch an der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten für die Sicherheit des Staates und der Person.
Der Beschluss wurde A* durch Hinterlegung am 4.4.2025 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zwar fristgerecht, jedoch per E-Mail erhobene Beschwerde des A*, in der er ausführt, einen Kurs zu besuchen, und der er eine Bestätigung von „updates Training (C*)“ über die Teilnahme an einer C*-Maßnahme (D*) im Zeitraum 7.4.2025 bis 15.5.2025 anschloss (ON 148.1).
Rechtliche Beurteilung
Eine Beschwerde kann nach § 88 Abs 1 StPO - außer im Fall der mündlichen Verkündung - nur schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht werden, wobei unter elektronischem Weg im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gemeint ist. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig (vgl Kirchbacher StPO 15§ 84 Rz 6; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] 158; siehe auch RIS-Justiz RS0127859). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Aber auch inhaltlich wäre der Beschwerde nicht Folge zu geben gewesen, da der von A* derzeit besuchte Kurs keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 52 JGG darstellt, der von ihm angestrebte Hauptschulabschluss noch nicht begonnen wurde und im Übrigen auch die Ausführungen des Erstgerichts, wonach ein Strafaufschub an der Gefährlichkeit des Verurteilten scheitern muss, zutreffen.