Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 4. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 206 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. September 2025, GZ ** 32.3, sowie über die implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 494 Abs 1 StPO, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters C* B* und des Verteidigers Mag. Barbar, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig wurde mit zutreffend gesondert ausgefertigtem (vgl Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1) Beschluss vom selben Tag (ON 32.2) gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* von September 2024 bis zum 17. Dezember 2024 in ** in vier Angriffen mit dem am ** geborenen, somit unmündigen D* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihn dazu brachte, ihn oral zu befriedigen und den Genannten sodann mit seinem Penis anal penetrierte.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd. Zudem erwog es, dass der Angeklagte mit 14 Jahren und das Opfer mit sieben Jahren zu den Tatzeitpunkten „jeweils vergleichsweise jung waren“ (US 6).
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des B* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 2025, GZ 12 Os 132/25s 4, ist nunmehr über dessen Berufung, mit der er eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht anstrebt, sowie über seine implizit erhobene Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe zu erkennen (ON 35).
Der Berufung und der implizierten Beschwerde ist ein Erfolg zu versagen.
Zunächst ist die vom Schöffengericht dargestellte Strafzumessungslage dahingehend zu korrigieren, dass - auch dem Vorbringen des Berufungswerbers zuwider - sein junges Alter von 14 Jahren im Tatzeitraum nicht zusätzlich mildernd zu veranschlagen ist. Denn bei Jugendlichen gibt das Alter bereits den Strafrahmen (§ 5 Z 4 JGG) vor, was im Regelfall der Annahme eines darauf beruhenden besonderen Milderungsgrundes entgegensteht (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 2; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 5 Rz 13/2). Keine Bedenken gegen die Annahme eines solchen mildernden Umstandes bestehen lediglich dann, wenn der Täter gerade erst die Strafmündigkeit erreicht hat und es sich um eine typisch adoleszenzbedingte Tat handelt ( Schroll/Oshidari in WK² JGG § 5 Rz 13/3), was vorliegend zwar in Bezug auf das Alter des Angeklagten im Tatzeitraum von etwa vierzehneinhalb Jahren zu bejahen wäre, nicht jedoch im Hinblick auf die Verübung wiederholter schwerer sexueller Missbrauchshandlungen zum Nachteil eines Siebenjährigen.
Zu dem vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist zudem anzumerken, dass der Angeklagte bereits fünf Monate nach Erreichen der Strafmündigkeit mit der Begehung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten begann, weshalb dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel keine große Bedeutung beigemessen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0091502), sodass auch die Forderung des Berufungswerbers nach einer stärkeren Gewichtung dieses Umstandes ins Leere geht.
Im Übrigen hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe korrekt angeführt und auch richtig gewichtet.
Dem Angeklagten gelingt es nicht weitere für ihn sprechende Strafzumessungsparameter oder Argumente aufzuzeigen. Die vom ihm ins Treffen geführte „äußerst schwierige Lebenssituation“ als unbegleiteter, mit Sprachbarrieren behafteter, minderjähriger Kriegsflüchtling, einhergehend mit einer Unterbringung in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt ohne elterliche Bezugspersonen vermag keine mildernde Wirkung zu entfalten. Weder persönliche Not noch kulturelle Einflüsse rechtfertigen oder mildern die Schuld an den wiederholten schweren Missbrauchshandlungen an einem Unmündigen. Dass der Angeklagte in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen wäre oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen gewesen wäre (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 5), behauptet der Berufungswerber - mit Blick auf die Erhebungen der Jugendgerichtshilfe (vgl ON 27) zu Recht – gar nicht.
Angesichts der solcherart ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Schöffengericht bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 206 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) mit ohnedies bloß einem Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe keinesfalls als überhöht und einer Herabsetzung nicht zugänglich. Dem Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels stehen nämlich durchaus gewichtige erschwerende Parameter in Form des Zusammentreffens von vier Verbrechen sowie des „zarten“ Alters des Opfers D* (vgl RIS-Justiz RS0090958) gegenüber, sodass eine Reduktion der Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht gerecht werden würde. Dem Angeklagten, der durch die Taten dokumentierte, dass er eine verfestigte Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung Dritter, hat, muss deutlich vor Augen geführt werden, dass derartige, der ungestörten kindlichen Entfaltung massiv abträgliche Angriffe streng geahndet werden und nicht mit Milde im Einzelfall spekuliert werden kann.
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Ebenso wenig wie der Forderung des Berufungswerbers auf Verkürzung der Sanktion kann seinem Begehren auf gänzlich bedingte Strafnachsicht Erfolg beschieden sein. Die Art der Taten sowie deren Gewicht und Sozialschädlichkeit erfassender Erfolgsunwert und der täterbezogene Handlungsunwert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 43 Rz 20 ff) machen – auch wenn der Angeklagte den Ausführungen in der Berufungsverhandlung nach nunmehr in geordneten Verhältnissen bei seinem Onkel lebt - eine Vollstreckung eines Teiles der Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, das bereits zutreffend generalpräventive Strafzwecke außer Betracht ließ (vgl Oshidari/Schroll in WK 2 JGG § 5 Rz 9), auch für den im Tatzeitraum jugendlichen 14-jährigen Angeklagten spezialpräventiv erforderlich. Denn nur so kann auf ihn eine dauerhaft abhaltende Wirkung erzielt und ihm aufgezeigt werden, dass für sexuelle Übergriffe zur Befriedigung eigener sexueller Gelüste in unserer Gesellschaft kein Raum besteht. Sofern der Berufungswerber vermeint, nur bei einer gänzlich bedingten Strafnachsicht seine Ausbildung abschließen zu können, ist er auf § 52 JGG zu verweisen.
Unter Berücksichtigung der Jugenderhebungen (ON 27) und der aufgrund der abgeurteilten Taten zugrunde liegenden Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität von Opfern ist die ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte Anordnung von Bewährungshilfe spezialpräventiv jedenfalls erforderlich und zweckmäßig, um den Angeklagten von weiteren gleichartigen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, sodass auch dieser implizierten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.