JudikaturOLG Wien

21Bs160/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. April 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.2.2024 zu ** wegen §§ 127; 12 dritter Fall, 142 Abs 1; 135 Abs 1; 241e Abs 3 und 229 Abs 1 StGB verhängten unbedingten Strafteil von fünf Monaten einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5.9.2024 zu ** wegen §§ 15, 84 Abs 4; 288 Abs 1 und 4; 297 Abs 1 zweiter Fall und 136 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Nachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die am 7.2.2023 zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen § 142 Abs 1 StGB verhängt worden war. Insgesamt steht somit eine Strafzeit von einem Jahr und elf Monaten in Vollzug.

Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 20.3.2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 5.4.2025, zwei Drittel werden am 29.7.2025 vollzogen sein.

Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28.1.2025 zu ** - die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25.2.2025 zu 21 Bs 50/25v als unzulässig zurückgewiesen - lehnte das Landesgericht Korneuburg als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) auch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit im Wesentlichen unter Hinweis auf die bisherigen einschlägigen Vorstrafen und die nicht ordnungsgemäße Führung ab (ON 12).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen fristgerecht erhobene (ON 13), zu ON 16 detaillierter ausgeführte Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.

Nach dem Bericht der Anstaltsleitung der Justizanstalt **, in der A* in der Anstaltsküche beschäftigt ist, sei A* in der Justizanstalt ** wegen ungebührlichen Benehmens, Pflichtverletzung, Beschädigung von Anstaltsgut und versuchten unerlaubten Verkehrs, in der Justizanstalt ** wegen unerlaubten Verkehrs und Pflichtverletzung abgemahnt worden (wegen der Beschädigung von Anstaltsgut habe A* in der Justizanstalt ** eine Schadenersatzerklärung abgegeben).

Eine interne Therapie bei der Männerberatung absolviere A* seit Dezember 2024 regelmäßig.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Tatbegehung während offener Probezeit und der damit verbundenen schlechten Zukunftsprognose sowie des raschen Rückfalls sprach sich der Anstaltsleiter gegen eine bedingte Entlassung aus.

A* weist außer den bezughabenden keine weiteren Verurteilungen auf, wurde jedoch trotz Unterstützung durch Bewährungshilfe und zuletzt, nach Verurteilung am 20.2.2024 zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, äußerst rasch rückfällig. Überdies beging er die zu ** verurteilten Straftaten während des ihm zu ** gemäß § 52 JGG gewährten Strafaufschubs (vergleiche ON 8).

Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG ist einem Verurteilten, der die Straftaten als Jugendlicher beging, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Generalpräventive Erwägungen, die nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit ohnedies nicht mehr anzustellen wären, bleiben bei jugendlichen Straftätern generell außer Betracht

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Angesichts der obigen Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Entlassung des A* auch nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit gleiche spezialpräventive Wirkung entfalten könnte wie der weitere Strafvollzug, zumal er nicht einmal unter den kontrollierten Bedingungen der Haft in der Lage ist, sich regelkonform zu verhalten, und auch Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB schon bisher keinen ausreichenden Erfolg zeitigten.

Mit seinen Beschwerdeargumenten, in denen A* - nach dem Bericht der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** unzutreffend - behauptet, während der bisherigen Haftzeit ein positives Verhalten an den Tag gelegt zu haben, kann er diese negative Zukunftsprognose derzeit nicht entkräften.

Es wird am Beschwerdewerber liegen, durch nunmehr ausgezeichnetes Verhalten während der Haft und weiterhin ernsthafter Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verhalten im Rahmen der Therapie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Antrag auf bedingte Entlassung gegen Ende des Jahres 2025 positiv beschieden werden könnte.

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