JudikaturOLG Wien

21Bs175/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die mit Urteilen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien

zu ** vom 3.10.2018 wegen §§ 107 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

zu ** vom 9.5.2019 wegen §§ 127, 129 Abs 1 und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten;

zu ** vom 12.7.2019 wegen § 142 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ** verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten;

zu ** vom 28.8.2020 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 148a Abs 1; 241 e Abs 1 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte und mit Beschluss vom 15.6.2022 herabgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten;

zu ** vom 28.10.2020 wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil vom 28.8.2020 verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen;

sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht zu ** in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von 17 Monaten einer insgesamt 20-monatigen Freiheitsstrafe, die gegen A* am 12.12.2016 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15; 241e Abs 1; 107 Abs 1; 15, 12 zweiter Fall, 107 Abs 1; 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängt wurde. Der Widerruf wurde zu ** vom 28.8.2020 ausgesprochen. Den unbedingten Strafteil dieser Freiheitsstrafe verbüßte A* am 12.12.2016.

Insgesamt steht somit eine Strafzeit von sechs Jahren, neun Monaten und zwei Wochen in Vollzug.

Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG und die jeweiligen Vorhaften auf den 31.7.2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 12.3.2023, zwei Drittel waren am 27.4.2024 vollzogen.

Nach mehrfacher Ablehnung der bedingten Entlassung sowohl nach dem Vollzug der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Strafzeit durch die zuständigen Vollzugsgerichte lehnte das nunmehr zuständige Landesgericht Korneuburg auch den neuerlichen Antrag des A* auf bedingte Entlassung in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** (AS 3 in ON 2) nach Durchführung einer Anhörung (ON 19) ab und begründete dies im Wesentlichen mit den zahlreichen Verurteilungen sowie den ebenfalls zahlreichen Ordnungsstrafen in verschiedenen Justizanstalten (ON 18).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nach Verkündung des Beschlusses erhobene (AS 1 in ON 19), nicht ausgeführte Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17, 19 JGG ist einem Verurteilten, der die Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Generalpräventive Erwägungen, die nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit ohnedies nicht mehr anzustellen wären, bleiben bei jugendlichen und jungen Erwachsenen Straftätern generell außer Betracht

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Lediglich in (Ausnahme-) Fällen evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers soll die gesamte Freiheitsstrafe vollzogen werden (vgl aaO Rz 17).

Abgesehen von den dargestellten über A* verhängten und in Vollzug stehenden Freiheitsstrafen weist er zwei weitere einschlägige Vorstrafen auf, wobei er am 10.3.2017 zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er am 26.6.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2017 zu **, mit dem A* wegen §§ 142 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, widerrufen. Aus dem Vollzug dieser beiden Strafzeiten wurde A* am 20.8.2018 neuerlich unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wurde er am 20.8.2018 endgültig entlassen.

Nach Festnahme am 15.1.2019 und Entlassung am 12.9.2019 nach Genehmigung eine Strafaufschubs gemäß § 52 JGG wurde A* bereits am 15.7.2020 nach neuerlicher Delinquenz wieder festgenommen. Am 5.6.2024 kehrte er von einem bewilligten Ausgang nicht zurück und konnte erst am 10.6.2024 wieder festgenommen werden.

Die Führung während der Haft ist, selbst wenn die Nichtrückkehr außer Acht gelassen wird, äußerst schlecht, weshalb in den diversen Justizanstalten zahlreiche Ordnungsstrafverfahren, insbesondere wegen unerlaubten Besitzes (zumeist von Mobiltelefonen oder Medikamenten), unerlaubten Verkehrs mit Insassen und Konsum von Alkohol bzw. Besitz von selbst angesetztem Alkohol geführt wurden. Zuletzt wurde über ihn wegen eines am 31.12.2024 bei ihm vorgefundenen Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro verhängt (vgl ON 15).

Angesichts der bei insgesamt acht Verurteilungen, von denen jeweils zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu jeweils anderen stehen, somit sechs einschlägigen Vorstrafen im Zeitraum von nur vier Jahren, dem raschen Rückfall nach dem Vollzug eines unbedingten Strafteils sowie einer bedingten Entlassung und des Umstandes, dass es A* auch unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft nicht gelingt, sich auch nur ansatzweise regelkonform zu verhalten, ist bei ihm von einem solchen Rechtsbrecher auszugehen, bei dem eine besonders hohe Rückfallgefahr evident ist. Sein Vorbringen in seinem Antrag, während der Haft viel Zeit zum Nachdenken gehabt und begonnen zu haben, sich zu ändern, er wäre bereit, eine Therapie zu machen und zur Bewährungshilfe zu gehen, Unterstützung erhalte er durch seine Familie und seine Lebensgefährtin, kann angesichts der obigen Darstellung nur als Lippenbekenntnis gewertet werden, zumal die letzte Ordnungsstrafe erst wenige Monate zurück liegt.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

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