Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, GZ Hv*-97, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 2. Juli 2024 (ON 15) wurde der ** geborene, im Tatzeitpunkt junge Erwachsene A* wegen Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein zwölfmonatiger Teil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurden für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Weisungen erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren, die Drogenberatungsstelle aufzusuchen und monatlich Drogentests nachzuweisen.
Der Vollzug des unbedingten Strafteils wurde gemäß § 52 JGG, § 6 StVG vorerst bis 30. April 2025 mit der Auflage aufgeschoben, binnen eines Monats einen Ausbildungsvertrag vorzulegen (vgl ON 16).
Nachdem der Verurteilte in der Folge die Weisungen einhielt und Kontakt zur Bewährungshilfe hielt, wurde der Strafaufschub mit Beschluss vom 6. Mai 2025 bis zum 1. September 2025 verlängert, wobei begründend auf das noch bis Ende August 2025 andauernde Lehrverhältnis verwiesen wurde. Die ebenfalls beantragte nachträgliche Strafmilderung wurde nicht gewährt (ON 55). Mit Beschluss vom 18. August 2025 gewährte das Erstgericht erneut antragsgemäß einen Strafaufschub bis 1. September 2026 und wies den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ab (ON 67). Der gegen die Gewährung eines weiteren Haftaufschubs erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Rechtsmittelgericht insofern teilweise Folge gegeben, als unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verurteilte seine Lehrabschlussprüfung im August 2025 nicht bestanden, sich jedoch schon zur Wiederholungsprüfung mit noch unbekannten Termin angemeldet hatte, Strafaufschub nur bis 31. Dezember 2025 gewährt wurde (ON 79.3).
In weiterer Folge informierte der Verurteilte das Erstgericht darüber, dass der Termin für die nächste Lehrabschlussprüfung am 26. und 27. November 2025 stattfinden werde (ON 83.3). Am 18. Dezember 2025 erfolgte eine Eingabe über die Bewährungshilfe, dass auch diese Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert werden konnte. Zwar sei es dem Verurteilten gelungen, den theoretischen Teil positiv abzuschließen; er sei jedoch am praktischen Teil gescheitert (ON 86.2, ON 86.3).
Mit 30. Dezember 2025 beantragte der Verurteilte erneut Strafaufschub und nachträgliche Strafmilderung. Dazu verwies er auf sein seit längerer Zeit positives Verhalten und seine ernsthafte persönliche Weiterentwicklung sowie darauf, dass er sich bereits für die nächste Lehrabschlussprüfung angemeldet habe und zusätzlich das Abendgymnasium B* besuche, um seine Zukunftsperspektive weiter zu festigen (ON 88). Mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 gewährte das Erstgericht unter der Auflage, das Semesterzeugnis des Abendgymnasiums und einen Nachweis des nächsten Termins für die Lehrabschlussprüfung vorzulegen, einen Strafaufschub bis 1. März 2026 und wies den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ab (ON 92). Dieser Beschluss wurde unbekämpft rechtskräftig (ON 1.91).
Mit 16. Februar 2026 beantragte der Verurteilte nun neuerlich Strafaufschub sowie nachträgliche Strafmilderung und gab den neuen Prüfungstermin im Zeitraum Juli/August 2026 bekannt. Er verwies auf seinen positiven Lebenswandel, insbesondere die intensiven Vorbereitungen auf die Lehrabschlussprüfung, den Besuch des Abendgymnasiums sowie die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei C* (ON 96.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss verlängerte das Erstgericht den Strafaufschub ein weiteres Mal bis (vorerst) 1. August 2026, unter der Auflage, dem Gericht bis längstens 15. Juli 2026 das Jahreszeugnis des Abendgymnasiums sowie bis längstens 15. Juni 2026 den konkreten Termin für die Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Der Antrag auf nachträgliche Strafminderung wurde unbekämpft abgewiesen.
Gegen die Gewährung des weiteren Strafaufschubs richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Hinweis auf die mangelhafte Prüfungsvorbereitung die Kassation dieses Beschlussteils (und erkennbar die Abweisung des darauf bezogenen Antrags) anstrebt (ON 98).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 52 JGG ist einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (wobei auf das Alter im Tatzeitpunkt und nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist [ Schroll/Oshidariin WK-StGB² § 52 JGG Rz 3]) unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 StVG ein Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Dauer des Aufschubs richtet sich nach der voraussichtlichen Ausbildungszeit. Schließt der Verurteilte die Ausbildung innerhalb der gewährten Aufschubfrist ab, wird dies in der Regel Anlass für eine Prüfung der nachträglichen Milderung der Strafe nach § 31a StGB bieten ( Schroll/OshidariaaO § 52 JGG Rz 4 f; vgl auch Pieberin WK-StGB² § 6 StVG Rz 10; Köpf , Strafaufschub zum Abschluss einer Berufsausbildung und nachträgliche Strafmilderung, JSt 2021, 403 [405]).
Zwar besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Lehrabschlussprüfung (§ 21 Abs 1 BAG) abzulegen und die Lehrzeit ist bereits dann „abgeschlossen“, wenn ein Lehrling die für seinen Lehrberuf vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat (RIS-Justiz RS0052667). Dennoch ist sie das Ziel der im Berufsausbildungsgesetz geregelten fachlich-praktischen Ausbildung der gewerblichen Berufsausbildung und dient der Feststellung, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (VwGH 93/04/0170; vgl Schüller in Aust/Brokes/Huber/Schmidt/Schüller/Stocker, BAG³ § 21 Rz 4 und 6). Auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 2 FLAG) wird eine Berufsausbildung vom ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg gekennzeichnet; essenzieller Bestandteil davon ist das Ablegen von Prüfungen, die in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Eine Berufsausbildung liegt demgemäß (nur) dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Darauf, ob die erfolgreiche Absolvierung tatsächlich gelingt, kommt es dagegen nicht an. In einem Lehrberuf erstreckt sie sich jedenfalls auf die Dauer des Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches. Die anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung zählt dann dazu, wenn der Prüfungswerber das geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen erkennen lässt, etwa indem er zeitgerecht die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt (vgl VwGH 2009/15/0089, 2009/16/0315).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dauert die Berufsausbildung des Verurteilten, zu deren Beendigung ihm bereits viermalig Strafaufschub gewährt wurde, weiterhin an. Zwar hat er die Lehrabschlussprüfung schon zweimal nicht bestanden, allerdings lassen sich insofern – auch durch die mit seiner Äußerung vom 10. April 2026 vorgelegten Unterlagen dokumentiert – ernstliche und zielstrebige Bemühungen erkennen, als er sich binnen drei Wochen nach erfolgloser Absolvierung der letzten Lehrabschlussprüfung erneut zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat und nunmehr beabsichtigt, an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung teilzunehmen. Zudem deutet die Inanspruchnahme eines Fragenkatalogs, der von der Kursleitung zur Verfügung gestellt wurde, sowie einschlägiger Fachliteratur aus der Stadtbibliothek B* auf eine eingehende Prüfungsvorbereitung und eine hohe Eigeninitiative hin. Einer abermaligen Wiederholung der Lehrabschlussprüfung stehen daher keine ersichtlichen Umstände entgegen, sodass im Ergebnis zu Recht ein weiterer Strafaufschub durch das Erstgericht gewährt wurde.
Worin der Beschwerdeführerin und der in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung hingegen zuzustimmen ist, ist der Umstand, dass ein Strafaufschub nur zum Abschluss – und nicht zum Beginn – einer Berufsausbildung zu gewähren ist (vgl Marchart/Potmesil/Rechenmacher in Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher,JGG § 52 Rz 4). Da der Strafaufschub zum Abschluss der Ausbildung zum Medienfachmann gewährt wurde, können auch nur solche Umstände einen weiteren Strafaufschub begründen, die in einem engen Zusammenhang mit dieser konkreten Ausbildung stehen. Die neu begonnene Ausbildung am Abendgymnasium seit September 2025 sowie die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei C* sind zwar begrüßenswert und sprechen für den positiven Lebenswandel des Verurteilten, vermögen jedoch bei der hier anzustellenden Bewertung den positiven Abschluss der Lehre zum Medienfachmann nicht zu ersetzen. Dieser Umstand spielt möglicherweise auch bei der Frage nachträglicher Strafmilderung nach § 31a StGB eine Rolle. Alles in allem scheint es daher empfehlenswert, den Fokus auf den Abschluss der Ausbildung zum Medienfachmann und die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung zu legen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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