21Bs60/25i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen Strafaufschubs über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
B e g r ü n d u n g :
Text
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2024, rechtskräftig am 16.11.2024, wurde die am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Strafteils von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und A* die Weisung erteilt, ein therapeutisches Boxen zu absolvieren.
Nach den Berichten des Vereins B* vom 21.1.2025 und 27.1.2025 (ON 118.2 und ON 121) sei A* in wöchentlicher Betreuung vom Verein „C*“ und befinde sich auf einer Warteliste für das Vormodul „**“, das zwischen Mai und Juni 2025 beginnen soll (ON 123). Ziel des Moduls (ON 120) sei die Schaffung einer Tagesstruktur und die Aneignung von Kompetenzen, die für den Beginn einer Lehrausbildung gebraucht werden würden. Im Zuge der Beratung solle auch eine passende Ausbildung eruiert werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag A*s auf Strafaufschub gemäß § 52 JGG abgewiesen und sie aufgefordert, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt ** anzutreten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich A* nach den Zwischenberichten des Vereins B* (ON 118.2 und ON 121) sowie der Urkundenvorlagen des Vereins „C*“ derzeit in keiner Ausbildung befinde, welche es abzuschließen gelte. Überdies handle es sich bei dem vom Verein „C*“ angesprochenen Kurs nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 52 JGG und stehe A* bloß auf einer Warteliste für den Kursbeginn im Mai.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von A* fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 131) ist im Ergebnis berechtigt.
A* wurde mit Beschluss vom 25.11.2024 Strafaufschub gemäß § 52 JGG bis 30.6.2025 gewährt (ON 87, zugestellt am 23.12.2024 [ON 103.2]). Wenngleich A* die im Beschluss erwähnte Ausbildung beim E* nach dem bisherigen Akteninhalt abbrach und entgegen der erteilten Weisung demgemäß auch keine Kursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse oder Prüfungsergebnisse vorlegte, wurde dieser Strafaufschub bislang nicht widerrufen (ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft findet sich in ON 127), sodass der nunmehrige Beschluss, der auch die Anordnung enthält, dass A* die verhängte Freiheitsstrafe binnen vier Wochen ab Rechtskraft in der Justizanstalt ** anzutreten hat, ersatzlos aufzuheben war.
Vor Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft wird A* dazu zu hören und ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde zu überprüfen sein.