JGG
Gliederung
SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug
§ 52 Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen
Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes- StVG, BGBl. Nr. 144/1969, ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.
§ 50 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
…Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird. (2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter 1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer…
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