(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
§ 2 EKEG (GIRÄG 2003) · EKEG (GIRÄG 2003) · Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 2 Krise
…1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie 1. zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder 2. überschuldet (§ 67 IO) ist oder wenn 3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive…
§ 96 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 96 Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften
…nach, weil die Voraussetzungen 1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oder 2. für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 66 und § 67 IO) vorliegen, so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. …
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