JudikaturOLG Wien

6R10/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, Masseverwalter Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5.12.2024, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Text

Die A* GmbH ( Antragsgegnerin , Schuldnerin ) mit Sitz in B* und dem Geschäftszweig „ Verwaltung und Entwicklung von eigenen Immobilienobjekten “ ist seit 6.4.2017 zu FN ** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen.

Alleingesellschafter mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 35.000,- ist C*, geboren am **, der bis zu seiner Löschung am 14.3.2024 auch als einziger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war. Seither scheint Dr. D*, geboren am **, im Firmenbuch als Geschäftsführer mit selbstständiger Vertretungsberechtigung seit 9.2.2024 auf.

Die E* Gesellschaft m.b.H. ( Antragstellerin ) beantragte am 13.8.2024 beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Sie habe dieser mehrere Darlehen jeweils zur Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentumsobjekten gewährt, und zwar

- für das Immobilienprojekt F* in Höhe von EUR 1,9 Mio;

- für das Immobilienprojekt ** in Höhe von EUR 1,72 Mio;

- für das Immobilienprojekt ** in Höhe von EUR 1,221 Mio;

- für das Immobilienprojekt ** in Höhe von EUR 1,64 Mio;

- für das Immobilienprojekt ** in Höhe von EUR 1,36 Mio sowie

- für das Immobilienprojekt ** in Höhe von EUR 1,25 Mio.

Im November 2023 sei die Antragsgegnerin hinsichtlich sämtlicher Darlehen mit Ausnahme des Darlehens F* informiert worden, dass die jeweiligen Darlehenskonten seit sechs Wochen einen Rückstand aufweisen würden. Obwohl die Antragstellerin eine Nachfrist von jeweils zwei Wochen gesetzt habe, sei die Antragsgegnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Daraufhin habe die Antragstellerin im Dezember 2023 sämtliche Darlehen fällig gestellt, ausgenommen das Darlehen F*. Dieses sei bereits im November 2023 gekündigt worden, weil die Einverleibung der vertraglich vereinbarten Pfandrechte aufgrund einer Weiterveräußerung der Wohnungseigentumsobjekte verunmöglicht worden sei.

Die Antragstellerin habe mit Klage vom 12.1.2024 beim Handelsgericht Wien zu G* aus Kostengründen nur Teilbeträge der offenen Darlehensforderungen gegen die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt EUR 1,254 Mio zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Ferner sei die Forderung der Antragstellerin auch gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin, C*, aufgrund zweier Bürgschaftsverträge geltend gemacht worden. Das Handelsgericht Wien habe dem Klagebegehren mit Urteil vom 24.7.2024 vollumfänglich stattgegeben. Seitens der Antragsgegnerin/Beklagten sei niemand der Ladung zur Einvernahme am 23.5.2024 nachgekommen, sie seien unentschuldigt der Tagsatzung ferngeblieben. Dieses Nichterscheinen habe das Handelsgericht Wien in seinem Urteil dahingehend gewürdigt, dass „ man den Zahlungsansprüchen der Klägerin offensichtlich nichts Substanzielles entgegenzuhalten hatte und diese hinauszuzögern versuche “.

Zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldigung der Antragsgegnerin brachte die Antragstellerin vor, es sei entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen zuletzt der Jahresabschluss zum 31.12.2019 eingereicht worden, demzufolge die Antragsgegnerin über ein Anlagevermögen in Höhe von EUR 12,164.828,15 verfügt und Verbindlichkeiten von EUR 10,589.087,81 aufgewiesen habe. Die Antragsgegnerin könne die Forderungen der Antragstellerin in Höhe von ca EUR 8,5 Mio seit 24.10.2023 nicht bezahlen und werde sich angesichts der Bilanzzahlen die erforderlichen Mittel dazu auch unmöglich verschaffen können. Der Alleingesellschafter und ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin, C*, habe derzeit keine aufrechte Meldeadresse. Er habe seine Geschäftsführerfunktion ca einen Monat nach Einbringung der Klage zurückgelegt, vermutlich um sich den drohenden juristischen und faktischen Konsequenzen zu entziehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass C* weiterhin de facto Geschäftsführer der Antragsgegnerin sei. Von einer tatsächlichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes könne insbesondere aufgrund der fehlenden Meldeadresse des C* jedoch nicht ausgegangen werden.

Gegen ihn sei bei der WKStA ein Ermittlungsverfahren zu ** wegen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB anhängig. Aus dem Strafakt ergäben sich starke Indizien für eine mögliche Flucht des C*. Auch diverse Medien hätten bereits über die „ Pleite “ des ehemaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin C* und dessen Unternehmensgruppe berichtet (Beitrag ** vom 6.5.2024, ./AC; Beitrag ** vom 6.5.2024, ./AD; Beitrag ** vom 12.7.2024, ./AE). Nach der Rechtsprechung des OGH seien übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens ein Insolvenzindikator.

Die Antragstellerin erklärte sich zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,-- zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens bereit.

Zur Bescheinigung ihrer Insolvenzforderung legte die Antragstellerin unter anderem sämtliche bezughabenden Schuld- und Pfandurkunden, Mahn- und Fälligstellungsschreiben sowie das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.7.2024 zu G* (./Y) vor. Als Bescheinigungsmittel zur Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin wurden dem Antrag neben den bereits erwähnten Medienberichten der Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2019 (./Z), ein Auszug aus dem Strafakt (./AA) sowie die ZMR-Abfrage hinsichtlich C* (./AB) vorgelegt.

Auch vom Erstgericht konnte mittels einer ZMR Abfrage kein aktueller Hauptwohnsitz von C* erhoben werden. Am 13.5.2024 wurde er von seinem letzten Hauptwohnsitz **, abgemeldet und seither kein neuer Hauptwohnsitz mehr angemeldet (ON 6).

Ferner erhob das Erstgericht, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Geschäftsführer Dr. D* und C* grundbücherliche Eigentümer jeweils mehrerer Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile sind, wobei die Liegenschaften/Liegenschaftsanteile der Antragsgegnerin und des C* jeweils pfandrechtliche Belastungen in erheblicher Höhe aufweisen (ON 7 bis 9).

Die Abfragen zur Antragsgegnerin bezüglich offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen ohne Ergebnis (ON 10). Auch aktuell anhängige Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin konnten nicht festgestellt werden (ON 15).

In der Einvernahmetagsatzung vom 17.10.2024 kam für die Antragsgegnerin ihr Geschäftsführer Dr. D*. Er gab den Bestand der Forderung der Antragstellerin als richtig zu, bestritt jedoch die Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, dass Zahlungsunwilligkeit vorliege. Es wurde ihm der Nachweis einer Regelung mit der Antragstellerin bzw der Nachweis der Zahlungsfähigkeit binnen einer Frist von vier Wochen aufgetragen und ihm mitgeteilt, dass diese Frist unter Hinweis auf die §§ 69 Abs 2, 70 Abs 2 IO nicht verlängert werde (ON 16).

Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 gab die Antragstellerin bekannt, dass bislang weder Zahlungen der Antragsgegnerin eingegangen seien, noch eine Einigung erzielt worden sei. Die Antragsgegnerin habe seit der Tagsatzung vom 17.10.2024 keinen Kontakt zur Antragstellerin aufgenommen. Im Verfahren G* des Handelsgerichtes Wien seien zwei Verfahrenshilfeanträge der Antragsgegnerin abgewiesen worden, zuletzt mit Beschluss vom 24.10.2024. Außerdem sei über das Vermögen des C* mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 23.10.2024 zu H* das Konkursverfahren eröffnet worden (ON 17).

Eine Eingabe der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. Edmund Roehlich zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis 27.1.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 10.2.2025 anberaumt. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, zu den von der Antragstellerin im Eröffnungsantrag geltend gemachten Forderungen liege über einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1,254.000, sA bereits ein noch nicht rechtskräftiges klagestattgebendes Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.7.2024 zu G* vor. Damit habe die Antragstellerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt. In der Einvernahmetagsatzung vom 17.10.2024 habe die Schuldnerin den Bestand der Forderungen der Antragstellerin als richtig zugegeben und die Insolvenzvoraussetzungen nur mit der Begründung bestritten, dass Zahlungsunwilligkeit vorliege. Zum Nachweis einer Regelung mit der Antragstellerin bzw zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit sei der Schuldnerin eine Frist von vier Wochen gewährt worden. Die Schuldnerin habe die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht erbracht. Die Antragstellerin habe am 19.11.2024 bekanntgegeben, dass bisher weder Zahlungen der Schuldnerin eingegangen seien noch eine Einigung erzielt worden sei. Die Schuldnerin habe seit der Einvernahmetagsatzung zu ihr keinen Kontakt aufgenommen.

Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus der Tatsache, dass sie auf die seit fast einem Jahr fälligen Forderungen der Antragstellerin bisher keine Zahlungen geleistet habe. Dass eine bloße Zahlungsunwilligkeit vorliege, habe die Schuldnerin nicht bescheinigt. Kostendeckendes Vermögen ergebe sich aufgrund der Bereitschaft der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung, den Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen.

Die Antragstellerin und der Masseverwalter beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

In ihrem Rekurs führt die Schuldnerin aus, das erstinstanzliche Urteil zu G* des Handelsgerichtes Wien sei nicht rechtskräftig, sie habe Berufung angemeldet. Dass sie in der Tagsatzung vom 17.10.2024 den Bestand der Forderungen als richtig zugegeben habe, stelle kein Anerkenntnis oder eine Außerstreitstellung dar, sondern es sei auf Frage des Gerichtes lediglich bestätigt worden, dass die im Antrag genannte Gesamtforderung mit der Höhe der gewährten Kredite und somit mit dem „Bestand“ der Forderung übereinstimme. Die Forderung der Antragstellerin sei somit mangels Rechtskraft des Urteils strittig geblieben. Darüber hinaus habe die Antragstellerin die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bescheinigt. Der Antrag wäre daher gemäß § 70 Abs 2 IO sofort, ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, abzuweisen gewesen. Keinesfalls hätte der Beweis des Vorliegens der Zahlungsfähigkeit in Form einer Beweislastumkehr der Schuldnerin aufgebürdet werden dürfen. Dass die Schuldnerin beim Finanzamt, bei der ÖGK, der BUAK oder anderswo Abgabenrückstände hätte, sei nicht festgestellt worden, solche Rückstände lägen auch nicht vor. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag auf Insolvenzeröffnung abweisen müssen.

Dazu war Folgendes zu erwägen:

1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine wenngleich nicht fällige Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

2.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).

Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).

3.Im Insolvenzverfahren ist schon mit dem Eröffnungsantrag eine „erste Glaubhaftmachung“ der zu bescheinigenden Umstände vorzunehmen. Damit wird für das Eröffnungsverfahren eine Ausnahme vom sonst im Insolvenzverfahren geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (§ 254 Abs 5 IO) statuiert. Fehlt es daher an einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung, auch nur einer der genannten Eröffnungsvoraussetzungen, so ist der Insolvenzantrag infolge der Sonderbestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren, abzuweisen. Amtswegige Erhebungen oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kommen erst bei einem positiven Ausgang der ersten Antragsprüfung in Betracht (OLG Wien, 6 R 182/20h, 6 R 22/22g, 6 R 274/24v uva).

Sobald das Gericht jedoch amtswegige Erhebungen unter Einbeziehung der Antragsgegnerin einleitet, gilt für das weitere Verfahren nicht mehr die Ausnahmebestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO. Vielmehr sind ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen in einem zweiseitigen Verfahren nach § 254 Abs 5 IO von Amts wegen zu prüfen (OLG Wien 28 R 114/13x = ZIK 2014/28; 6 R 159/20a, 6 R 274/24v uva; Schumacher in KLS 2§ 70 IO Rz 21). Aufgrund der vom Erstgericht eingeleiteten amtswegigen Erhebungen sind die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen hier somit von Amts wegen zu prüfen.

4.1.Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, ist für die Bescheinigung einer Insolvenzforderung ein nicht rechtskräftiges Urteil ausreichend (RS0064986 [T4 = 8 Ob 99/04y]; Mohr, IO 11 § 70 E 35 mwN). Mit der Vorlage des wenngleich nicht rechtskräftigen Urteils des Handelsgerichtes Wien zu G* wurde von der Antragstellerin daher das Bestehen einer Insolvenzforderung ausreichend bescheinigt.

4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Forderung von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten, sondern deren Bestand ausdrücklich als richtig zugestanden. Das Rekursvorbringen, damit habe nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die im Antrag genannte Forderung mit der Höhe der gewährten Kredite übereinstimme, stellt eine unsubstantiierte Schutzbehauptung dar, zumal die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eine Regelung mit der Antragstellerin zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit in Aussicht stellte. Auch im Rekurs beschränkt die Schuldnerin sich zur Gegenbescheinigung auf die Behauptung, dass sie Berufung angemeldet habe, ohne substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die Forderung der Antragstellerin nicht zu Recht bestehen sollte.

4.3. Auch im Verfahren G* des Handelsgerichtes Wien war dazu von der Schuldnerin kein konkretes Vorbringen erstattet worden. In der Klagebeantwortung hatte sie nur geltend gemacht, die Fälligstellung und Auflösung der Kreditverhältnisse sei zu Unrecht erfolgt, die vorgeschriebenen Zinsen seien vereinbarungsgemäß bezahlt worden. Nachweise für diese Behauptung wurden von der Schuldnerin weder im Zivilprozess noch im vorliegenden Verfahren vorgelegt, obwohl dies bei Zutreffen ihrer Behauptung durch entsprechende Zahlungsbelege unschwer bescheinigt werden könnte. Darüber hinaus sind im Zivilverfahren sowohl der Geschäftsführer der Schuldnerin als auch C* unentschuldigt zur Parteien- bzw. Zeugenvernehmung nicht erschienen, was vom Handelsgericht Wien im erstinstanzlichen Urteil dahin gewürdigt wurde, dass den Zahlungsansprüchen der Antragstellerin offensichtlich nichts Substantielles entgegengehalten werden kann (./Y Seite 12).

4.4. Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher von einer ausreichenden Bescheinigung der Antragsforderung auszugehen.

5.1. Was die Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin betrifft, ist festzuhalten, dass ein Gläubiger nur selten einen umfassenden und genauen Überblick über die Finanz und Vermögenslage seines Schuldners hat. Notwendig, aber auch ausreichend ist daher die Behauptung und Bescheinigung von Indizien. Diese müssen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 53).

5.2.Im konkreten Fall hat die Antragstellerin zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auf das gegen ihren Alleingesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer C* anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA wegen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie auf diverse Medienberichte über dessen massive wirtschaftliche Schwierigkeiten verwiesen. Derartige übereinstimmende Medienberichte stellen, wie die Antrag-stellerin zutreffend ausführte, nach der Rechtsprechung des OGH einen Insolvenzindikator dar (RS0118049; Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 53). Außerdem ist mittlerweile gerichtsnotorisch, dass bereits über einige im mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Eigentum des C* stehenden Gesellschaften Insolvenzverfahren eröffnet wurden, so unter anderem über die I* GmbH Co KG, FN ** (** des Handelsgerichtes Wien), die J* GmbH, FN ** (** des Handelsgerichtes Wien ua). C* selbst befindet sich in Privatinsolvenz (H* des Handelsgerichtes Wien).

5.3.Ferner ergibt sich aus den Erhebungen des Rekursgerichtes, dass seit dem Jahr 2022 insgesamt drei Exekutionsanträge der Republik Österreich beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgrund rechtskräftig verhängter Zwangsstrafen wegen des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht nach den § 283 ff UGB gegen die Antragsgegnerin gestellt wurden (**, **; **), wobei die Zahlung der zugrundeliegenden Forderungen teilweise erst nach Pfändung bzw Androhung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung erfolgte. Am 25.11.2024 wurde vom Magistrat der Stadt B*, **, beim Bezirksgericht Josefstadt zu ** ein Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen die Schuldnerin eingebracht und mit Beschluss vom 16.12.2024 bewilligt. Dem Antrag lag ein Rückstandsausweis vom 19.11.2024 über Grundbesitzabgaben von insgesamt EUR 29.122,06 zugrunde, wobei die Zahlungsrückstände bis in das Jahr 2022 zurückreichten. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 9.1.2025 wegen der gegenständlichen Insolvenzeröffnung eingestellt.

5.4. Schließlich wurden im vorliegenden Verfahren noch weitere Kreditforderungen als Insolvenzforderungen angemeldet, und zwar zu PN 1 von der K* AG über insgesamt EUR 4,474.781,13 und zu PN 4 von der L* eGen über insgesamt EUR 13,797.872,38. Von der K* AG wurde in ihrer Forderungsanmeldung vorgebracht, die Schuldnerin sei wegen Zahlungsverzugs mit den vereinbarten monatlichen Pauschalraten mit Schreiben vom 9.1.2024 unter Nachfristsetzung aufgefordert worden, den damaligen Rückstand in Höhe von EUR 77.244, binnen 21 Tagen abzudecken, für den Fall des Verzugs sei die Fälligstellung des Gesamtkreditverhältnisses ausgesprochen worden. Da die Schuldnerin auf die Nachfristsetzung nicht reagiert habe, sei Terminverlust eingetreten und die gesamte Kreditforderung seit 30.1.2024 fällig.

5.5.Aus dem Erstbericht des Masseverwalters vom 30.12.2024 geht hervor, dass das einzige Vermögen der Schuldnerin die diversen Liegenschaftsanteile seien, am Massekonto seien bisher keine Zahlungseingänge erfolgt. Ferner habe die Schuldnerin nicht nur einen Rekurs gegen die Insolvenzeröffnung eingebracht, sondern auch am 17.10.2024 einen Kaufvertrag über die Liegenschaft ** mit der ebenfalls C* zuzurechnenden M* GmbH als Käuferin abgeschlossen, der grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden sei, für den aber eine bis November 2025 aufrechte Rangordnung angemerkt sei. Auf die schriftliche Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 21 IO habe C* unverzüglich ablehnend geantwortet und behauptet, ein Rücktritt sei nicht mehr möglich, weil die Liegenschaft bereits übergeben worden sei. Die Aufforderung, den Kaufvertrag im Volltext zur Verfügung zu stellen, sei ebenso unbeantwortet geblieben wie die Aufforderung, die Übergabe nachzuweisen.

5.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Schuldnerin über keine liquiden Mittel zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten verfügt.

Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig belanglos, sofern nicht bei hier nicht gegebener Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden kann ( Mohr, IO 11 § 70 E 234).

Auch die Anmerkung der Rangordnung sowie der Kaufvertrag über die Liegenschaft ** während des anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahrens stellen ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin dar. Anders ist der Versuch der Schuldnerin, ihr verwertbares Vermögen innerhalb der Unternehmensgruppe zu transferieren, nicht zu erklären.

5.7. Die aufgezeigten Indizien lassen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu. Das Erstgericht hat daher zu Recht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin angenommen. Die von ihr zu erbringende Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit ist ihr mangels konkreter Bescheinigungsmittel nicht gelungen.

6.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier bereits aus dem von der Antragstellerin zugesagten Kostenvorschuss.

Dem gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rekurs bleibt der Erfolg daher versagt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.