JudikaturLG für ZRS Graz

RGZ0000100 – LG für ZRS Graz Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 2024

1. Eine die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei aussprechende Entscheidung nach § 49a Abs 2 erster Satz EO ist eine solche über die Fortsetzung oder Aufschiebung der Exekution im Sinne des § 65 Abs 2 EO und daher ungeachtet der EUR 2.700,00 nicht übersteigenden betriebenen Forderung anfechtbar.

2. Nachdem die Exekutionsordnung eine Definition der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ nicht enthält, ist die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Bestimmung des § 66 IO und der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen.

3. Zahlungsunfähigkeit bedeutet demnach, dass die verpflichtete Partei mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls dann zu attestieren, wenn die verpflichtete Partei mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann oder – jedenfalls bei Unternehmern – nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten die dafür erforderlichen Mittel beschaffen kann (3 Ob 99/10w [Pkt. VII. und VIII.]).

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