(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile,
wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
b) für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;
2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
a) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
b) für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
c) für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;
übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
(2) Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(3) Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(4) Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
(5) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 54 Gebühr für Mühewaltung
(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Geb…
Art. 13 § 2 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden.…
§ 69a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
… 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die…
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
§ 1
…Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen. (3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in…
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
…2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und…