RFE0000184 – LG Feldkirch Rechtssatz
Dass in einer Übersetzung von Schriftstücken in die türkische Sprache bei lateinischen Buchstaben Dehnungs- und Hilfszeichen Verwendung finden, die in der deutschen Sprache nicht vorkommen, vermag einen Zuschlag nach § 54 Abs 1 Z 1 lit b GebAG nicht zu rechtfertigen, da es sich ungeachtet der Zusatzzeichen um lateinische Buchstaben handelt.