JudikaturLG Feldkirch

RFE0000184 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2009

Dass in einer Übersetzung von Schriftstücken in die türkische Sprache bei lateinischen Buchstaben Dehnungs- und Hilfszeichen Verwendung finden, die in der deutschen Sprache nicht vorkommen, vermag einen Zuschlag nach § 54 Abs 1 Z 1 lit b GebAG nicht zu rechtfertigen, da es sich ungeachtet der Zusatzzeichen um lateinische Buchstaben handelt.

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