JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000128 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2012

Die Bestimmungen über die "Schreibgebühren" nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG sind - im Gegensatz zu jenen über die Mühewaltungsgebühr für Dolmetscher nach § 54 GebAG - durch das BGBl I 2007/111 nicht geändert worden, weshalb es insoweit und nach wie vor auf die tatsächliche Seitenanzahl und nicht auf die Anzahl der Schriftzeichen anzukommen hat.

Im Hinblick darauf, dass vor allem die Bestimmungen der §§ 31 und 54 GebAG von unterschiedlichen "Bezugsgrößen" für die Seitenermittlung ausgehen und im Übrigen anzunehmen ist, dass Dolmetscher und Sachverständige nach dem sich in den betreffenden Bestimmungen wiederspiegelnden Willen des Gesetzgebers gleich behandelt werden sollten, besteht - zumindest derzeit - zu einer fiktiven (die Bezugsgrößen vereinheitlichenden) Seitenberechnung keine gesetzliche Grundlage.

Rückverweise