11Os114/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Holzweber, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lioubov T***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 StGB über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag.Eva A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Juni 1997, GZ 18 Bs 164/97-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Dolmetscherin Mag.Eva A***** über den ihr mit dem angefochtenen Beschluß bereits zugesprochenen Gebührenbetrag von 822 S hinaus ein weiterer Betrag von 166 S (darin enthalten 28 S Umsatzsteuer) zuerkannt.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Beschluß wurden der Dolmetscherin Mag.Eva A***** für die Übersetzung einer Eingabe des Beschuldigten Gebühren in der Gesamthöhe von 822 S (darin 137 S Umsatzsteuer) zuerkannt, das Mehrbegehren (von 138 S zusätzlich Umsatzsteuer) jedoch abgewiesen.
Die gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde der Dolmetscherin ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht hatte die in der Höhe von 314 S verzeichneten Gebühren für die schriftliche Übersetzung einer zweiseitigen Eingabe der Beschuldigten gemäß § 54 Abs 1 GebAG mit 88 S je Seite, gesamt daher mit 176 S bestimmt. Durch das Bundesgesetzblatt 1996 Nr 633 wurde jedoch, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, die Gebühr des Dolmetschers für Mühewaltung für die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache von 88 S auf 157 S für jede volle Seite angehoben (§ 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG). Der geltend gemachte Anspruch steht der Dolmetscherin daher in voller Höhe zu, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.