GebAG
Gliederung
III. Abschnitt Sachverständige
§ 30 Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
2.die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).
§ 30 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 30 Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
…§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen…
§ 53 Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
…§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6 , Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und…
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