JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000001 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1997

Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.

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