JudikaturOLG Linz

7Bs325/93 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr.Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr.Erich Feigl (Berichterstatter) und Dr.Alois Jung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 17. Juni 1993, 17 Vr 562/88-456, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinen Pos. 3) und 7.2), betreffend Mühewaltung und Laborkosten laut eigener Aufstellung, aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des Zivilingenieurs für technische Chemie Prof. für seine Tätigkeit als Sachverständiger im Strafverfahren 17 Vr 582/88 des Landesgerichtes W. gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ziviltechniker mit (gerundet) insgesamt S 555.425,-- bestimmt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren von S 3.355,-- abgewiesen. Der Rechnungsführer des Landesgerichtes W. wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Beschlusses einen Betrag von S 300.000,-- und den Restbetrag von S 255.425,-- nach Rechtskraft dieses Beschlusses an den Sachverständigen zu überweisen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft W. hinsichtlich der Gebühren zu Pos. 3) (Mühewaltung) und 7.2) (Laborkosten laut eigener Aufstellung) sowie Pos. 7.4.) (Fremdkosten betreffend Farb- und Plankopien). Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß die Tätigkeit des Sachverständigen im Labor im Zusammenhang mit der Durchführung und Auswertung von Analysen als Mühewaltung im Sinn des § 34 Abs. 1 GebAG zu verstehen sei. Soweit nun dem Sachverständigen unter Punkt

3.) des angefochtenen Beschlusses auch Gebühren für die Auswertung der einzelnen Parameter gewährt worden seien, handle es sich somit um eine Doppelhonorierung der Tätigkeit des Sachverständigen im Zusammenhang mit den unter Pkt. 7.2.) genannten Gebühren. Die Gebühren des Sachverständigen hätten demnach zu Punkt 3.) im Umfange der Auswertung der einzelnen Parameter gemindert werden müssen. Unter Punkt

7.4.) des angefochtenen Beschlusses seien dem Sachverständigen S 1.637,-- für Farb- und Plankopien zuerkannt worden. Der Sachverständige habe hiezu über ausdrückliche Aufforderung des Untersuchungsrichters einen Nachweis für die aufgelaufenen Fremdkosten erbracht. Wie sich aus der diesbezüglichen Sammelrechnung der Firma Repro-S. ergebe, seien von dieser Firma jeweils am 3., 5. und 11.7.1990 Kopien an den Sachverständigen geliefert worden. Eine zweite Rechnung umfasse eine Lieferung vom 2.10.1992 betreffend 33 Farbkopien A 4 und eine weitere Lieferung vom 14.10.1992. Es bestehe lediglich Anspruch im Umfang der am 2.10.1992 gelieferten 33 Farbkopien A 4 zum Gesamtpreis von S 605, -- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der am 14.10.1992 ausgewiesenen Kopien könne ein Zusammenhang mit dem am 5.10.1992 erstellten Ergänzungsgutachten nicht mehr gefunden werden. Gleiches gelte für die am 3., 5. und 11.7.1990 gelieferten Kopien, da Farbkopien von Originalfotos angefertigt wurden, die als frühesten Erstellungstag das Datum 10.12.1990 tragen; die Anfertigung einer Kopie vor diesem Zeitpunkt scheine demnach mit dem vom Sachverständigen erstellten Ergänzungsgutachten in keinem Zusammenhang zu stehen. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Gebühren für Mühewaltung des Sachverstängigen gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG im Umfange der Auswertung der einzelnen Parameter zu mindern, sowie die Gebühren für Farb- und Plankopien mit einem Betrag von S 605,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht einer neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme der Beschwerde der Staatsanwaltschaft W. Folge zu geben.

Der angesprochene Sachverständige hat über Ersuchen des Beschwerdegerichtes am 21.12.1993 nach Zumittlung des Beschwerdestandpunktes der Staatsanwaltschaft W. hiezu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Das Beschwerdegericht hat hiezu wie folgt erwogen:

Was den grundsätzlichen Gebührenanspruch des genannten Sachverständigen in der vorliegenden Umweltstrafsache insbesondere für sein Ergänzungsgutachten vom 5.10.1992, Bd. XII, anlangt, so darf hiezu insbesondere auf die von diesem Beschwerdegericht am 22.2.1991, 7 Bs 53/91 (ON 391/Bd.XIII), ergangene Entscheidung verwiesen werden bzw. wird seitens der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Honorierung dieses Sachverständigen mit den vom Erstgericht in Ansatz gebrachten Beträgen nicht in Zweifel gezogen. Der Sachverständige hat nach (Ergänzungs ) Gutachtenserstattung am 6.10.1992 (eingelangt bei der Einlaufstelle des - damaligen - Kreisgerichtes W. am 8.10.1992) fristgerecht Gebührennote gelegt und eine Gesamtsumme von S 558.780,-- (aufgerundet) angesprochen (vgl. ON 439/Bd. XIV), wobei darin zu Punkt 1.) für Aktenstudium für 10 Bände a S 466,-- insgesamt S 4.660,--, zu Punkt 4.) für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ziviltechniker gemäß § 31 IKG für 86 Stunden a S 1.232,-- insgesamt S 105.952,--, weiters zu Punkt 7.2.) für Laborkosten (eigene) laut beiliegender Aufstellung S 257.120,-- und zu Punkt 7.4.) für Fremdkosten für Farbkopien, Pläne S 1.637,--, jeweils zuzüglich 20 % Mehrwertssteuer, angesprochen wurden. Dieser Gebührennote ist auch eine Aufstellung über Laboratoriumshonorar in der dazu angesprochenen Gesamthöhe angeschlossen (vgl. AS 237/Bd. XIV).

Soweit nun das Erstgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung im abweislichen Teil betreffend Aktenstudium eine Reduktion der geltend gemachten zehn Bände auf vier Bände vornimmt, nämlich zweier Aktenbände und zweier Bände des Gutachten des Bausachverständigen, und dabei davon ausgeht, daß ein neuerliches Aktenstudium der bereits vom Erstgutachten erfaßten Aktenbände als nicht notwendig erachtet werde, unterlief ihm ein ansatzmäßiger Irrtum dahin, daß gemäß § 36 GebAG lediglich für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen bis zu S 466,-- gebührt, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jedoch jeweils (lediglich) bis zu S 410,-- mehr. Es konnte allerdings dieser Gebührenposten mangels Anfechtung (Parteienmaxime) nicht auf das im Gesetz vorgesehene Höchstmaß von S 1.696,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von S 339,20, sohin (aufgerundet) auf S 2.036,-- richtiggestellt werden.

Mit der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Gebührenansätze zur Mühewaltung (Punkt 3)) und zu den sonstigen Kosten (Punkt 7.2.)) davon auszugehen, daß die vorliegenden Unterlagen hiezu eine verläßliche Beurteilung (noch) nicht zulassen. Dazu gilt es festzuhalten, daß die erstgerichtliche Entscheidung inhaltlich ihrer Begründung nicht nachvollziehbar darlegt, auf welche gesetzliche Regelung des Gebührenanspruchsgesetzes der Zuspruch von Laborkosten (eigene) laut Aufstellung in einer Gesamthöhe von S 257.120,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer gestützt wird. Die pauschale Anführung von § 31 GebAG reicht dazu nicht hin, zumal Z. 4 dieser Gesetzesstelle lediglich einen Kostenersatz an den Sachverständigen für seine sonst mit der Tätigkeit notwendiger Weise verbundenen Kosten vorsieht, wenn es sich um die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellen Werkzeuge und Geräte handelt, die eine dauernde Verwendung zulassen. Sowohl in der Gebührennote vom 6.10.1992 (vgl. deren Seite 2) als auch in der Stellungnahme vom 21.12.1993 spricht der Sachverständige davon, daß es sich um eigene Laboratoriumskosten handelt, und zwar betreffend den Chemikalienverbrauch, die Bereitstellung der Instrumente, Maschinen und dem Fachpersonalaufwand. Die Laboratoriumskosten verstehen sich als jene, wie sie vom Laboratorium des Gefertigten jedem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistung des Laboratoriums endet mit der Abgabe des Laboratoriumsbefundes. Im Laboratoriumshonorar sind keine Anteile der Mühewaltung des gefertigten Sachverständigen enthalten. In diesem ist auch keine Interpretation der gefundenen Werte bzw. allfällige Gegenüberstellung zu Grenzwerten inkludiert, diese wird unter dem Kapitel Mühewaltung zur Verrechnung gebracht. Damit gewinnt jedoch der Standpunkt der Beschwerdeführerin Berechtigung, daß nämlich noch nicht zweifelsfrei zu unterscheiden ist, inwieweit allenfalls in der dem Sachverständigen zugesprochenen Gebühr für Mühewaltung auch ein Honorar inkludiert ist für die Auswertigung der einzelnen Parameter laut augesprochenem Laboratoriumshonorar. Soweit der Sachverständige für seine Tätigkeit im eigenen Laboratorium Stoffe verbrauchte, steht ihm ein Ersatz nach § 31 Z. 2 GebAG zu. Die von Prof. inhaltlich seiner Stellungnahme vom 21.12.1993 in diesem Zusammenhang angesprochenen Aufwendungen für das Fachpersonal könnten als Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften nach § 30 GebAG ihren Niederschlag finden. Allerdings ist auch der angesprochenen Stellungnahme des Gebührenlegers nicht zu entnehmen, inwiefern etwa für die Bereitstellung von Instrumenten und Maschinen eine Kalkulation vorgenommen wurde, welcher Anteil der insgesamt angesprochenen Laboratoriumskosten darauf entfällt, was auch für die Bereitstellung der Instrumente gilt, welche Anzahl an Personal und welche Stunden für dieses zur Aufwendung gelangte etc. Der Nachweis dieser Details erscheint dem Beschwerdegericht jedoch zu einer gesetzeskonformen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche unerläßlich. So gesehen wird von der Beschwerdeführerin nicht nur die Honorierung der Laborkosten zutreffend in Zweifel gezogen, sondern auch mit Recht aufgezeigt, daß dieser Gebührenposten möglicherweise (zumindest einen teilweisen) Niederschlag auch in der Honorierung für Mühewaltung gefunden habe, weshalb beide Gebührenansatzposten aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.

Hingegen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Vorbringen bezüglich der erstgerichtlichen Honorierung von Farb- und Plankopien in der Höhe von S 1.637,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer nicht (mehr) zu überzeugen. Wie sich aus den vom Sachverständigen nunmehr vorgelegten Unterlagen ergibt, wurden diesem laut Sammelrechnung der Firma Repro-S. vom 31.7.1990 bezüglich des Lieferscheins Nr. 5825 vom 3.7.1990 insgesamt S 1.032,-- in Rechnung gestellt und laut Sammelrechnung vom 30.10.1992 S 605,-- bezüglich Lieferschein Nr. 49736 vom 2.10.1992. Damit werden Leistungen vor dem Ergänzungsgutachten vom 5.10.1992 angesprochen, deren Erbringung bescheinigt und damit der erstgerichtliche Zuspruch als zutreffend bestätigt wird, weshalb dem Rechtsmittel aus diesem Aspekt Berechtigung nicht zukommen konnte.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

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