Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* und Ing. B*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerden der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2026, AZ ** (ON 69 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte zu AZ C* gegen A* und Ing. B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB.
Am 12. Februar 2024 bestellte die Staatsanwaltschaft Mag. Dr. D* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Rechnungswesens und beauftragte ihn mit der Erstellung von Befund und Gutachten im Ermittlungsverfahren (ON 43).
Der Sachverständige erstattete am 24. Oktober ein rund 330 Seiten umfassendes Gutachten (ON 55) und legte am 25. Oktober 2024 eine Gebührennote über EUR 50.374,000 brutto (ON 56).
Dagegen erhoben – hier nicht relevant – die Revisorin (ON G64), Ing. B* (ON 65) und A* (ON 68) Einwendungen.
Der Sachverständige nahm dazu mit Eingabe vom 24. September 2025 Stellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 50.374,00 (ON 69).
Dagegen wenden sich die rechtzeitigen Beschwerden des A* (ON 71) und des Ing. B* (ON 70).
Der Sachverständige erstattete eine Beschwerdebeantwortung.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Beschwerdevorbringen des A* (ON 71, 2 f), das Honorar des Sachverständigen sei vom Insolvenzgericht bzw über den Insolvenzverwalter aus der Masse zu begleichen, nicht verfängt, weil die endgültige Kostentragung der Bestimmung der Kosten nachgelagert ist ( Lendlin WK StPO § 381 Rz 19; vgl im Übrigen zu den Grundsätzen der Ersatzpflicht Lendl , aaO Rz 17).
Gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag. Auf seine inhaltliche Richtigkeit ist das Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu prüfen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 25 GebAG E 244 ff mwN). Die Lösung der Frage, ob ein unrichtiges oder fehlerhaftes Gutachten vorliegt, ist daher im Gebührenbemessungsverfahren nicht nach der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens, sondern gemessen am gerichtlichen Auftrag entsprechend zu beurteilen, sodass die Beschwerdeargumente, die sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des schriftlichen Gutachtens wenden, keiner Erwiderung zugänglich sind. Nur wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des dem Sachverständigen erteilten Auftrags gar nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nicht zugesprochen werden ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG E 256). Eine Unbrauchbarkeit in diesem Sinn zeigen die Beschwerden nicht auf. Sie beschränken sich auf die pauschale Behauptung, der Sachverständige habe den Gutachtensauftrag nicht erfüllt ohne substantiiert darzulegen, in wie fern dies der Fall wäre.
Gemäß § 25 Abs 1a GebAG hat ein Sachverständiger in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, wenn zu erwarten ist, dass die tatsächliche Gebühr EUR 4.000,00 übersteigt, das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, entfällt insoweit der Gebührenanspruch (vgl RIS-Justiz RS0126538).
Die Vorschrift über die Warnpflicht soll gewährleisten, dass Gericht bzw Parteien, im Ermittlungsverfahren auch die Auftrag erteilende Staatsanwaltschaft, wissen sollen, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Die eigene Kostenschätzung des Sachverständigen hat die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlags und stellt eine Obergrenze für die Bestimmung der Gebühr dar (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG Anm 6 und 10, E 85 ff mwN). Es bedarf daher nicht nur einer Warnung vor der Überschreitung der gesetzlichen Grenze von EUR 4.000,00, sondern auch einer Bezifferung der voraussichtlich anfallenden Gebühren, um den Verlust des Gebührenanspruchs im Ausmaß des Überschreitungsbetrags abzuwenden (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 25 E 142 ff mwN). Sollte sich die Einschätzung des Sachverständigen im Laufe der Gutachtenstätigkeit als zu gering erweisen, hat er neuerlich eine Warnung abzugeben (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 25 E 162 ff mwN).
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Sachverständige, der mit Schreiben vom 28. März 2024 (ON 47; EUR 34.600 netto) und vom 29. August 2024 (ON 52; weitere EUR 7.400,00 netto) auf höhere Gebühren von insgesamt EUR 42.000,00 netto (das sind EUR 50.400,00 brutto) hingewiesen hat, eine dem § 25 Abs 1a GebAG entsprechende Gebührenwarnung abgegeben. Dieser Betrag bildet die Obergrenze. Die vom Erstgericht bestimmte Gebühr (EUR 50.374,00 brutto) liegt innerhalb der Obergrenze, sodass das Beschwerdevorbringen auch insoweit fehlschlägt.
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Dem Sachverständigen steht die Beiziehung von Hilfskräften auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, jedoch hat er bei Geltendmachung der Gebühr jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften ergibt, um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0119962). Diese „unumgängliche Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften ist jedoch teleologisch dahingehend einzuschränken, dass der diesbezügliche Aufwand bereits dann zu ersetzen ist, wenn die Verwendung von Hilfskräften keine höheren Kosten verursachte, als sie ohne deren Beiziehung betragen hätten (RIS-Justiz RG0000085; Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos , Sachverständige und ihre Gutachten 4 8.132). Angesichts des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen und der Komplexität des Verfahrens war die Zuziehung von Hilfskräften fallbezogen zweifellos erforderlich.
Das GebAG setzt für die Entlohnung der Hilfskräfte des Sachverständigen keine Höchstbeträge fest ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 30 E 74). Die veranschlagten und zugesprochenen Hilfskraftstundensätze liegen jedenfalls unter dem Stundensatz des Sachverständigen.
Die Höhe der Kosten für Hilfskräfte richtet sich danach, welche Kosten dem Sachverständigen durch deren Beiziehung tatsächlich entstanden sind. Diese Kosten hat der Sachverständige gemäß § 38 Abs 2 GebAG zu bescheinigen. Dabei geht es um die bloße Glaubhaftmachung (Bescheinigung), die darin besteht, das Entscheidungsorgan von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu überzeugen, wobei die Angaben des Sachverständigen über die Aufwendungen grundsätzlich für wahr zu halten sind ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 30 E 109).
Zur Anzahl der herangezogenen Hilfskräfte und deren (Arbeits)Stunden bestehen mit Blick auf die Angaben des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 24. September 2025 keine Bedenken, zumal der Sachverständige auch die ihm dafür in Rechnung gestellten Kosten durch Vorlage der bezughabenden Rechnung vom 24. Oktober 2024 (Beilage zur Stellungnahme vom 24. September 2025) bescheinigt hat. Auch diese (unsubstanziierte) Kritik verfängt daher nicht. Die Verwendung von Hilfskräften hat insgesamt keine höheren Kosten verursacht, als sie ohne deren Beiziehung betragen hätten.
Bereits aus dem Schreiben des Sachverständigen an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2024 (ON 45) geht hervor, dass er das Gutachten unter Beiziehung von Hilfskräften erstellen werde. Schon deswegen ist das Beschwerdevorbringen, der Sachverständige habe im Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, er habe sämtliche gutachterlichen Leistungen selbst erbracht, nicht zutreffend. Im Übrigen ist dieser Umstand mit Blick auf die durch § 30 GebAG eingeräumte Möglichkeit der Beiziehung von Hilfskräften ebensowenig relevant, wie die Frage der Qualifikation des Sachverständigen für die Bestimmung der Gebühren. Denn Zweifel an der Sachkunde des von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen sind nach § 126 Abs 5 StPO im Ermittlungsverfahren zu relevieren und nicht im Verfahren über die Gebührenbestimmung. Solcherart können die Qualifikation des Sachverständigen und die der von ihm beigezogenen Hilfskräfte dahingestellt bleiben.
Nach § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung – die alle im Zusammenhang mit der Aufnahme des Befundes und der Erstattung des Gutachtens entstandenen Kosten mit Ausnahme jener abdeckt, die nach den Bestimmungen des GebAG gesondert zu ersetzen sind – nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (§ 34 Abs 1 StPO). Handelt es sich – wie hier – um Leistungen, die nicht nach Tarif (§ 43 ff GebAG) zu entlohnen sind, so ist in Strafsachen bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 leg cit im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 34 Abs 2 letzter Satz GebAG).
Bei der Gebührenberechnung ist nach der ständigen Rechtsprechung von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt bzw nicht das Gegenteil bewiesen wird (RIS-Justiz RS0059228; 16 Ok 1/18k = RS0132212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 34 GebAG E 185 bis 187).
Ausgehend vom Gutachtensumfang und mit Blick auf die Fülle der dem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen begegnet die vom Sachverständigen angegebene Stundenanzahl für die Erstellung von Befund und Gutachten keinen Bedenken. Denn auch wenn der Sachverständige für die Erstellung des Befundes Hilfekräfte beigezogen hat, so hatte er nachvollziehbar deren Tätigkeiten zu überwachen und zu kontrollieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfskräfte und nicht der Sachverständige selbst das Gutachten erstellt haben, ergeben sich nicht aus den Akten. Auch diese Beschwerdekritik geht daher fehl. Gegen die Höhe des vom Sachverständigen verrechneten Stundensatzes, von dem er den Abschlag von 20 % vorgenommen hat, haben A* und Ing. B* keine Einwendungen erhoben.
Da die angefochtene Entscheidung der Sach-und Rechtslage entspricht, bleiben die Beschwerden ohne Erfolg.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht über Sachverständigengebühren ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS-Justiz RS0106197).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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