IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Michael BRANDAUER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 08.04.2025, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass es zu lauten hat:
"1. Die Gebühren des Zeugen Dr. XXXX , XXXX , XXXX , für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch am 14.03.2025 zu XXXX , werden wie folgt bestimmt: Beginn der Reise vom Wohnort ca 06:40 Uhr Ladungstermin: 10:00 Uhr Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 11:12 Uhr Rückkehr zum Wohnort: ca 15:00 Uhr.Reisekosten gemäß §§ 6 bis 12 GebAG: XXXX – Feldkirch – retour gemäß vorgelegten Fahrkarten EUR 71,50.2.Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis hinsichtlich der Kosten eines notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreters in Höhe von EUR 1.200,00 wird gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG als unbegründet abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Zeugen XXXX (im Weiteren als "Zeuge XXXX " bezeichnet) über dessen Antrag vom 14.03.2025 an Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis den Betrag von EUR 1.271,50 zu.
Gegen den Zuspruch der Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Notwendigkeit einer Stellvertretung nicht für die Zeit der ladungsbedingten Abwesenheit behauptet und bescheinigt worden sei. Es seien Ermittlungen der belangten Behörde unterlassen worden, um abzuklären, ob die gegenständlich geltend gemachten Kosten einer ganztägigen Vertretung tatsächlich notwendig gewesen seien, wobei angesichts der vorgelegten Sitzplatzreservierung und der vom Zeugen angegebenen Arbeitszeit davon auszugehen sei, dass nicht für den ganzen Tag eine Vertretung notwendig gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 27.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 02.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der es den Zeugen XXXX in Abwesenheit der beiden geladenen Parteien befragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zeuge XXXX ist praktischer Arzt und Facharzt für Sporttraumatolologie und Orthopäde. Er ist Wahl- und Belegarzt am Standort XXXX GmbH in XXXX , welche zur Gänze im Eigentum der XXXX AG steht. Zudem ist er für zwölf Stunden pro Woche unselbständig bei der SVS beschäftigt.
Der Zeuge XXXX wurde zur für 14.03.2025 als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Rechtssache XXXX , des Landesgerichts Feldkirch geladen und in der Zeit zwischen 10:00 und 11:12 Uhr als Zeuge einvernommen. Der Zeuge XXXX kehrte am 14.03.2025 vom Landesgericht Feldkirch kommend um 15:00 Uhr an seinen Wohnort in XXXX zurück und fuhr an diesem Tag nicht mehr in die Ordination, weil diese rund eine Stunde bis eineinhalb Stunden Fahrzeit von seinem Wohnort entfernt liegt und der Zeuge XXXX kürzlich Vater geworden ist.
Der Zeuge XXXX machte fristgerecht Zeugengebühren betreffend Reisekosten in Höhe von EUR 75,10 und Entschädigung für Zeitversäumnis/Kosten für Stellvertreter/Hilfskraft für 10 Stunden zu je 120 EUR, insgesamt 1200 EUR, geltend.
Mit Vordruck "Bescheinigung über Verdienstentgang", der durch handschriftliche Einfügungen ergänzt wurde, wird vorgebrachte, dass der Zeuge XXXX als selbständiger Arzt tätig ist und eine Entschädigung für Zeitversäumnis beansprucht, weil er durch die Vorladung bei Gericht einen Vermögensnachteil habe. Der Verdienstausfall sei am 14.03.2025 bei der Arbeitszeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr, bei einer unbezahlten Arbeitspause von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr erfolgt und wird mit einem tatsächlich entstandenen Verdienstausfall in Höhe von (netto) EUR 1200,00 pro Stunde beziffert. Hierzu legte der Zeuge XXXX eine Rechnung des Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX , Nr XXXX , für den Zeitraum 14.03.2025, über 10 Stunden á EUR 120,00, insgesamt EUR 1200,00 vor.
Der Zeuge XXXX betreibt im Rahmen der XXXX GmbH eine Unfallordination. Patienten können sich beim Zeugten XXXX entweder planmäßig nach Terminvereinbarung oder als "Laufkundschaft", als frisch verletzte, ohne Terminvereinbarung behandeln lassen. Letztere Gruppe von Patienten überwiegt mit einem Aufkommen von mindestens 70 % aller Patienten bei weitem. Diese Patientengruppe kommt direkt von der Schipiste. Es handelt sich hierbei um nicht planbare und unaufschiebbare Behandlungen. Während der Wintersaison, zwischen Dezember und April, arbeitet der Zeuge XXXX fast durchgehend. Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele frisch verletzte Patienten während der Wintersaison täglich ambulant behandelt und wie viele in weiterer Folge auch operiert werden, wobei bis zu hundert Personen täglich die Ambulanz frequentieren und ca zehn bis zwanzig Personen täglich auch operiert werden. Für die Ambulanz und die Operation wird entsprechendes Personal, wie Anästhesisten, OP-Gehilfen, Aufwacheschwestern, Assistentinnen benötigt. Frisch Verletzte, die nicht in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH behandelt werden können, werden in der Regel an das Bezirkskrankenhaus Schwaz überwiesen.
Die Ordination, in der der Zeuge XXXX tätig ist, ist zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet, wobei der Zeuge XXXX mit der Visite um 08:30 Uhr beginnt und während dieser Zeit regelmäßig anwesend ist, es sei denn, er teilt sich diese Schicht mit jemandem seiner Kollegenschaft.
Am 14.03.2025 ließ sich der Zeuge XXXX durch einen praktischen Arzt, der in XXXX seine Ordination hat, vertreten. Dieser erledigte für den Zeugen XXXX die Ambulanz an jenem Tag. Der Vertreter verrechnete zehn Stunden á 120 EUR und stellte den Betrag von EUR 1200,00 dem Zeugen XXXX in Rechnung. Dieser Betrag wurde vom Zeugen XXXX mit seinem Vertreter auf Grundlage der Annahme, dass ein Arzt für Vertretungstätigkeit üblicherweise EUR 100,00 bis EUR 120,00 pro Stunde verrechnen kann, vereinbart.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeugen XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie aus den hierzu relevanten Einträgen in der Homepage https:// XXXX .com zu seiner Person in https:// XXXX .com/die- XXXX /team/?l= XXXX . Hieraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Zeuge XXXX Belegarzt in dieser Einrichtung der genannten GmbH (dazu https:// XXXX .com/standort/ XXXX /) ist. Die Eigentumsverhältnisse dieser GmbH ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug (OZ4).
Dass der Zeuge XXXX am 14.03.2025 ladungsgemäß als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch zu genannter Geschäftszahl in der Zeit vom 10:00 bis 11:12 Uhr einvernommen worden ist, steht aufgrund vorliegender Ladung, den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aufgrund des Beschwerdevorbringens unstrittig fest. Dass der Zeuge XXXX am 14.03.2025 vom Landesgericht Feldkirch kommend um 15:00 Uhr an seinen Wohnort in XXXX zurückkehrte und an diesem Tag nicht mehr in die Ordination fuhr, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025, ebenso seine Begründung, dass er eine bis eineinhalb Stunden Fahrzeit weg von der Ordination wohne und kürzlich Vater geworden sei.
Die Feststellungen zu den geltend gemachten Zeugengebühren ergeben sich aus dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", datiert vom 14.03.2025, woraus sich auch ergibt, dass die Geltendmachung dieser Gebühren fristgerecht erfolgte. Aus den diesbezüglichen Bescheidfeststellungen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass auch diese Feststellungen unstrittig sind.
Die Feststellungen zur im Verwaltungsakt einliegenden Bescheinigung des Verdienstentgangs/der Stellvertreterkosten ergeben sich aus dem handschriftlich ergänztem Formular "Bescheinigung über Verdienstentgang (selbständig erwerbstätig) vom 14.05.2025, in dem für 14.03.2025 für eine Arbeitszeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr, bei einer unbezahlten Arbeitspause von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr ein tatsächlich entstandener Verdienstausfall von (netto) EUR 1200,-- pro Stunde angeführt ist. Auch die Rechnung Nr XXXX des festgellten Inhalts liegt im Verwaltungsakt ein und wurde auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Zeugen XXXX bestätigt; es handle sich um einen üblichen Stundensatz für eine Vertretung.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Zeugen XXXX in der Ordination der XXXX GmbH ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025. Darin schilderte dieser, dass er planbare und nicht planbare Fälle habe, wobei die nicht planbaren Fälle die Hauptsache seiner medizinischen Tätigkeit darstellten und saisonal bedingt seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich die Ordination in einem bekannten Wintersportort befindet, nachvollziehbar und glaubhaft. Aus den Schilderungen des Zeugen XXXX ergibt sich auch, dass bis zu hundert Personen in der Ambulanz versorgt werden und hiervon zehn bis zwanzig auch operiert würden. Aus seinen Aussagen ist ersichtlich, dass nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Patienten an einem Tag während der Wintersaison kommen, was auch mit der Aussage des Zeugen XXXX , es gäbe überwiegend nicht planbare Fälle, übereinstimmt. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH zahlreiche Hilfspersonen und ärztliches Personal anwesend ist, um die Patientenzahl betreuen und operieren zu können.
Aufgrund seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Ordination, in der der Zeuge XXXX tätig ist, zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet ist, wobei der Zeuge XXXX mit der Visite um 08:30 Uhr beginnt und während dieser Zeit regelmäßig anwesend ist, es sei denn, er teilt sich diese Schicht mit jemandem seiner Kollegenschaft.
Die Feststellungen zur Vertretung, der Vereinbarung mit diesem und die Abrechnung der Vertretung ergeben sich aus der vorgelegten Rechnung Nr XXXX sowie aus den Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob dem Zeugen XXXX die geltend gemachten Vertretungskosten von EUR 1200,00 aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren.
3.2. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren dem Zeugen anstatt der Entschädigung nach Z 1 anstatt der Entschädigung nach Buchstaben a) und b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat der Zeuge den Grund und die Höhe des Anspruchs zu bescheinigen.
Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG beschränkt sich nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (vgl VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
3.3. Der Zeuge XXXX beansprucht die Entschädigung für Zeitversäumnis betreffend seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt in einer Ordination, in der er Belegarzt ist. Die Kosten seiner Stellvertretung werden nur bei deren Notwendigkeit berücksichtigt. Die Kosten müssen zudem angemessen sein. Beides, Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung und Angemessenheit Stellvertreterkosten sind vom Zeugen zu bescheinigen. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094; VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Hierzu legte der Zeuge XXXX lediglich die Rechnung seines Kollegen Nr XXXX vor, welche für zehn Stunden á EUR 120,00 insgesamt EUR 1200,00 belegt. Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung wird mit dieser Rechnung nicht bescheinigt. Die Stellvertreterbestellung ist nach der Rechtsprechung nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist. Wesentlich ist hierbei, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen (vgl dazu VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Hierzu brachte der Zeuge XXXX vor, dass sie in der Ambulanz während der Wintersaison bis zu hundert Personen hätten. Im Falle der Abwesenheit eines Arztes in der Ordination würden Patienten in das Bezirkskrankenhaus Schwaz überwiesen werden. Damit kommt der Zeuge XXXX seiner ihn treffenden Bescheinigungspflicht betreffend einen durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2025 erlittenen Verdienstentgang nicht nach. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang etwa den Ersatz eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens nicht als für die Behauptung eines Verdienstentgangs ausreichend beurteilt (VwGH 25.05.1998; 98/17/0137; 14.04.1994, 92/17/9231); auch genügte es nach seiner Rechtsprechung nicht zu behaupten, dass in der Zeit der Zeugenaussage üblicherweise Telefonate geführt würden oder man telefonisch nicht erreichbar sei (VwGH 14.04.1994, 92/17/9231). Vielmehr wäre konkret vorzubringen und zu bescheinigen gewesen, welche konkreten Arbeiten während seiner Zeugenaussage angefallen sind und welche hiervon nicht mehr nachgeholt hätten werden können. Es genügt für die den Zeugen XXXX treffende Bescheinigungspflicht nicht zu behaupten, dass bis zu hundert Patienten in der Ambulanz zu betreuen wären, um den konkreten Verdienstentgang zu belegen, selbst wenn diese Angabe nicht unplausibel erscheint. Es ist damit nämlich nicht bescheinigt, dass unaufschiebbare, einen tatsächlichen Einkommensentgang beim Zeugen XXXX bewirkende Aufgaben vom Vertreter übernommen wurden. Hinzu kommt, dass der Zeuge XXXX um 15:00 Uhr an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, während die Ambulanzzeiten bis 19:00 Uhr gehen. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der die Notwendigkeit seiner Vertretung nach der Rückkehr vom Landesgericht Feldkirch belegen würde. Familiäre Umstände, wie sie der Zeuge XXXX nennt, reichen hierfür nicht aus. Damit ist die Notwendigkeit der Vertretung zur Abwendung eines tatsächlichen Verdienstentganges nicht glaubhaft gemacht worden und scheidet somit der Zuspruch der geltend gemachten Vertretungskosten, ungeachtet der weiter zu klärenden Frage ihrer Angemessenheit, aus.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise