I422 2341277-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde).
Dem vorausgegangen war ein beim Landesgericht XXXX geführtes Strafverfahren, zu dem der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde. Der in Deutschland lebende Beschwerdeführer kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach. In Folge stellte er fristgerecht einen Gebührenantrag auf Vergütung von Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgang.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2026 bestimmte die belangte Behörde die zu vergütenden Gebühren des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 218,50. Ein Mehrbegehren von EUR 214,96 – im Konkreten der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdienstentgang – wies die belangte Behörde mangels Deckung durch das Gebührenanspruchsgesetz ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde und beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 214,96.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 08.04.2026 den Justizverwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter seiner Wohnadresse in Deutschland lebende Beschwerdeführer war vom Landesgericht XXXX im Strafverfahren XXXX als Zeuge zur Hauptverhandlung am 07.01.2026 geladen und leistete er dieser Ladung Folge.
Der Beschwerdeführer war am Tag der Zeugeneinvernahme beim Landesgericht XXXX in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftig und durch diese an diesem Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht die Zeugengebühren geltend gemacht. Er hat neben Reisekosten und Aufenthaltskosten auch eine Entschädigung in Höhe von EUR 214,96 für Zeitversäumnis für Verdienstentgang geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 05.03.2026, zu XXXX bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers mit dem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 218,50 (darin enthalten Reisekosten und Aufenthaltskosten). Ein Mehrbegehren in Höhe von EUR 214,96 (für den Verdienstentgangen) wurde unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 616 des deutschen BGB nicht zuerkannt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.03.2026 und wurde mit ihr ausschließlich die Zuerkennung des Verdienstentganges von EUR 214,96 beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen rund um die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge in einem Strafverfahren beim Landesgericht XXXX und die von ihm geltend gemachten Zeugengebühren ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde sowie der dagegen eingebrachten Beschwerde aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und erweisen sich als unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zeugeneinvernahme als Arbeitnehmer beschäftigt und an diesem Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert war, erschließt sich einerseits aus der Anmerkung an der Gebührenbestimmung in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Zeitnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im § 18 GebAG und lautet wie folgt:
„Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Nun bestimmt allerdings § 616 BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung behält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt.
So eine Verhinderung lag bei dem Beschwerdeführer durch seine Einvernahme beim Landesgericht XXXX als Zeuge vor. Er war aufgrund der Zeugenladung für einen Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert. Es trifft den Dienstgeber des Beschwerdeführers daher die privatrechtliche Entgeltfortzahlungsverpflichtung. Der Beschwerdeführer ist aber auf diesen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu verweisen und keine Entschädigung für Verdienstentgang zuzuerkennen (siehe E 11 und E 12 in Krammer/Schmidt/Guggenbichler zu § 18 GebAG, MGA 4. Aufl). Das Bundesarbeitsgericht für die Bundesrepublik Deutschland hat im Urteil vom 13.12.2001, 6 AZR 30/01 zur Zeugenpflicht ausgesprochen:
„[
16
] a) Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare (vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 373 Rn. 2; KK-Pelchen 3. Aufl. vor § 48 StPO Rn. 3). Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht (Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. ZSEG Grundz Rn. 3; KK-Pelchen aaO § 51 StPO Rn. 11). Sie befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist.
[
17
] b) Die Zeugenpflicht ist auch eine "allgemeine" Pflicht. Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 – 4 AZR 62/80 – AP BGB § 616 Nr. 60; 7. November 1991 – 6 AZR 496/89 – BAGE 69, 13, 17). Dies ist bei der Zeugenpflicht der Fall, die sich auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände auf die einzelne Person konkretisiert. Der Zeuge muß keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Er hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann.“
Es war daher die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung von Verdienstentgang richtet, als unbegründet abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Dienstgeber der privatrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht.
4. Unterlassen der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war nicht durchzuführen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage des Aktes vollständig geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Ersatz eines Verdienstentgangs unter Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland (§ 616 BGB - deutsches Bürgerliches Gesetzbuch) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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