FPG
Gliederung
6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
§ 43 Transitsicherung
(1) Einem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint,
2. dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder
3.der Fremde nicht über das erforderliche Flugtransitvisum gemäß Visakodex verfügt.
(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Die Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
Rückverweise
§ 43 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 43 Transitsicherung
…§ 43. (1) Einem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn 1. auf Grund konkreter Umstände…
§ 1 Anwendungsbereich
… 3 Z 13 der Verfahrensverordnung ( § 2 Abs. 4 Z 35 ) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden. (3) Auf EWR-Bürger…
§ 111 Pflichten der Beförderungsunternehmer
…Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird ( § 43 Abs. 1 ).…