Aussprüche über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und darauf gestützte befristete Aufenthaltstitel sind nicht als unbefristete Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu werten (VwGH 30.11.2005, 2005/18/0642; VwGH 7.5.2014, 2013/22/0294). Nichts anderes kann für den Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG gelten, zumal der Ausspruch gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG lediglich die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden (VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183) und die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel darstellt (§§ 54 f. AsylG 2005 sowie § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 NAG).
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