Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revisionen 1. der M A, 2. der B K, 3. des I K, 4. der G K, 5. des A K, und 6. des M K, alle vertreten durch Mag. Iris Amschl, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 5. Juni 2025, 1. W235 2312841 1/5E, 2. W235 2312843 1/3E, 3. W235 2312845 1/3E, 4. W235 2312844 1/3E, 5. W235 2312842 1/3E und 6. W235 2312846 1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit bis sechstrevisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige Syriens.
2 Die revisionswerbenden Parteien streben die Familienzusammenführung mit dem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater ihrer Kinder (im Folgenden als Bezugsperson bezeichnet) an. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. August 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3 Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul je vom 29. Jänner 2025 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 9. November 2023 auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
4 Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden, die vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung je vom 18. April 2025 abgewiesen wurden. Die revisionswerbenden Parteien brachten daraufhin jeweils einen Vorlageantrag ein.
5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden ab. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass gegen die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, was gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels entgegenstehe.
6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revisionen samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revisionen sind aufgrund des zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens wie sich aus dem Folgenden ergibt zulässig und auch begründet.
8 Gemäß § 26 FPG ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
9 Gemäß § 35 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder Abs. 2 ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter anderem) nach der Z 1 des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 und § 9 AsylG 2005).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, jene Kriterien dargestellt, die bei der Prüfung, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestand erfüllt ist, zu beachten sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof geforderte verfassungskonforme Interpretation festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025) nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 entgegensteht, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes bei der Bezugsperson nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat es auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
12 Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Fällen in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.
13 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2026
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