Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revisionen von 1. A K, 2. E R, und 3. M R, alle vertreten durch Mag. Alexandra Doytchinova, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Mace, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2025, 1. W144 2314588 1/4E, 2. W144 2314584 1/5E und 3. W144 23145861/3E, jeweils betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Zuerkennung eines „ERV-Zuschlages“ wird abgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2019 und 2021 geborenen revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige von Syrien. Sie streben die Familienzusammenführung mit dem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann der Erstrevisionswerberin an, der der Vater der weiteren revisionswerbenden Parteien (im Weiteren als Bezugsperson bezeichnet) ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Mai 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25. Februar 2025 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 29. Juni 2023 auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
3Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, was gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels entgegenstehe.
4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revisionen samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6In den Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise damit begnügt habe, die gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG 2005 bloß formal zu prüfen.
7 Die Revisionen sind zulässig. Sie sind auch begründet.
8Gemäß § 26 FPG ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
9Gemäß § 35 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder Abs. 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter anderem) nach der Z 1 des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 und § 9 AsylG 2005).
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 12091211/2025, jene Kriterien dargestellt, die bei der Prüfung, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestand erfüllt ist, zu beachten sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof geforderte verfassungskonforme Interpretation festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 12091211/2025) nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 entgegensteht, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes bei der Bezugsperson nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat es auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
12 Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Fällen in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.
13Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
14Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes betreffend den Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten maximal in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (VwGH 22.8.2023, Ra 2022/20/0252). Das auf Ersatz des gesondert geltend gemachten ERVZuschlags gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage dafür bieten (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003).
Wien, am 16. Februar 2026
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