Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Olivera Milenkovic in Wien, geboren am 24. Juni 1977, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. August 2008, Zl. E1/12.363/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus Österreich aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem vom 30. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist, habe daraufhin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am 1. Dezember 2005 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Österreichern“ gestellt. Dieser sei im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 18. Mai 2007 abgewiesen worden.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei mangels Besitzes eines Einreise- oder Aufenthaltstitels unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.
II.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das das Aufenthaltstitelverfahren der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/22/0355).
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör-die oben genannte Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens-entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen-ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK untersuchen zu müssen-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. März 2012
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