Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision der F A, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, W144 2317679 1/4E, betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, strebt die Familienzusammenführung mit ihrem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann (im Weiteren als Bezugsperson bezeichnet) an. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24. Februar 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 13. April 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass gegen die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Das stehe gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels entgegen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur konkreten Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005. Vor dem Hintergrund des rezent ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025, müsse diese Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden, was das Bundesverwaltungsgericht nicht getan habe.
6 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
7 Gemäß § 26 FPG ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
8 Gemäß § 35 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder Abs. 2 ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter anderem) nach der Z 1 des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 und § 9 AsylG 2005).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025, jene Kriterien dargestellt, die bei der Prüfung, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestand erfüllt ist, zu beachten sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof geforderte verfassungskonforme Interpretation festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025) nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 entgegensteht, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes bei der Bezugsperson nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat es auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
11 Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2026
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