Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des SS in L, vertreten durch Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in 4910 Ried/Innkreis, Eiselsbergstraße 1a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Dezember 2009, Zl. E1/6725/2009, betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, das gegen ihn vor Inkrafttreten des FPG erlassene Aufenthaltsverbot, welches ab 1. Jänner 2006 gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG als Rückkehrverbot weitergalt, aufzuheben, gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ab.
In weiterer Folge teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 ausgesprochen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig sei. Infolgedessen sei ihm auch ein bis 23. Jänner 2013 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt worden.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde habe, gab er bekannt, ein solches resultiere aus dem Umstand, dass das Rückkehrverbot immer noch bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, in seinem Beschluss vom 28. August 2012, Zl. 2009/21/0062, festgehalten, dass-anders als der Beschwerdeführer meint-das Rückkehrverbot mit dem Ausspruch, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, außer Kraft tritt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen ist auch hier davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer früher erlassene Aufenthaltsverbot, welches ab Inkrafttreten des FPG als Rückkehrverbot weitergalt, außer Kraft getreten ist. In einem solchen Fall kann seine Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht mehr. Zufolge nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde sohin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 28. August 2012).
Das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 12. Dezember 2012
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